Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Artikel IX. 
Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, Lose für die erste im 
Kalenderjahre 1907 abzuspielende Königlich Preußische Klassenlotterie im 
Gebiete des Fürstentums Reuß jüngerer Linie schon vom 1. Dezember 1900 ab 
zu vertreiben und die hierzu nötigen Anordnungen nach Masßgabe dieses Vertrags 
schon vor dessen Inkrafttreten zu treffen. 
Andererseits ist, falls dieser Vertrag von einer Seite gekündigt und nicht 
durch einen anderen Vertrag ersetzt werden sollte, die Fürstlich Reusz-Plauische 
Regierung jüngerer Linie befugt, sofern sie alsdann nach der Endschaft des 
Vertragsverhältnisses mit der Königlich Preußischen Regierung eine eigene 
Staatslotterie einzurichten oder eine andere Lotterie zuzulassen gewillt sein sollte, 
die hierzu nötigen Veranstaltungen einschließlich des Losevertriebs schon vor dem 
dem Vertragsablaufe vorangehenden 1. Dezember ab zu treffen bezw. zu gestatten. 
Artikel X. 
Dieser Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt 
werden; der Austausch der Ratifikationsurkunden soll sobald wie möglich in 
Berlin bewirkt werden. 
Dessen zu Urkund haben die beiderseitigen Delegierten den gegenwärtigen 
Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Berlin, den 30. Mai 1905. 
(L. 8.) Georg Strut. (L. S.) Franz von Hinüber. 
(I. S.) Georg Plehn.
	        
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