Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Gelegentlich des Abschlusses des Staatsverlrags vom heutigen Tage Über die Fort- 
dauer der Landgerichtsgemeinschaft in Gera nebst Schlußprotokoll haben die Justizverwaltungen 
des Furstentums Reuß jüngerer Linie und des Grostherzogtums Sachsen solgendes vereinbart: 
IZ Art. 3 und 4 des Staatsvertrags. 
Es bewendet bis auf weiteres dabei, daß beim Landgericht ein Gerichtsassessor als 
Hilfsrichter und bei der Staalsanwaltschaft ein Gerichtsassessor als juristischer Hilfsarbeiter 
dauernd beschäftigt wird. Die Zuweisung dieser Gerichtsassessoren und die Festsetzung ihrer 
Dienstvergltungen erfolgt auf Grund vorgängiger Verständigung beider Justizverwaltungen. 
In Art. 6 des Staatsvertrags. 
Der erste Kassenbeamte des Landgerichts und der erste Bureaubeamte der Slaats- 
anwaltschaft sollen als Gerichtsschreiber gelten. 
Zu Art. 9 Abf. B des Staatsvertrags. 
Vom Inkrasttreten des Staatsvertrags an sindet eine Zahlung von Eintrittsgeld 
und von Witwenkassenbeiträgen an die Landgerichtskasse nicht mehr statt. Ebensowenig erfolgt 
aber eine Herauszahlung von Eintrittsgeld und Witwenkassenbeiträgen, welche auf Grund des 
Art. 9 des Staalsvertrags vom 18. Mai 1878 an die Landgerichtskasse geleistet worden sind. 
Künftig wird bei jeder Anstellung eines Gemeinschaftsbeamten sestgestellt werden, 
gehen welchen Fiskus seine Hinterbliebenen Ansprüche auf das sogenannte Gnadenquartal 
und auf Witwen= und Waisenpension haben. Von der Festsetzung wird der Beamte 
Eröffnung erhalten. 
Zu Art. 14 des Staatsvertrags. 
Der Staatsamvallschaft soll, soweit tunlich, die ständige Besorgung von Amtsanwalts- 
geschäften nicht übertragen werden. 
In Art. 15 des Staatsvertrags. 
Es soll bis auf weiteres dabei verbleiben, daß der derzeitige Präsident des Land= 
gerichts die Dienstaussicht über die zum Landgerichtsbezirk gehbrigen Großherzoglich Sächsischen 
Amtsgerichte ausübt.
	        
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