Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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der zweite Sercretär 600 Thlr. 
„ dritte Secretär 100 » 
»vtetteSecketak » 
„ Calculator und Rechnungsführer (auch Botenmeister) ¾-. "„ 
„ erste Kanzlist 450 „ 
„ zweite Kanzllst 400 „ 
„ dritte Kanzlist 325 „ 
„ Diener 350 „ 
„ erste Bote 300 „ 
„ zweite Bote - 
b. bei der GOberstaatsonwaltschast om Apprltationsgerichte: 
der Oberstaatsanwalt 1600 Thlr. 
„ Gehnlfe des Oberstaatsanwalto 1100 „ 
Art. 9. 
Zu Art. 11 des Vertrags v. J. 1850 und statt des Art. 8 des Vertrags v. J. 
1863, welcher aufgehoben wird. 
Der Präsident des Appellationsgerichts hat in Zukunft bei seinen Vorschlägen zur 
Wiederbesehung der erledigten Stellen thunlichst darauf Räcksicht zu nehmen, daß von 
den in Art. 11 des Vertrags vom Jahre 1850 bezeichneten Beamten mindestens zwei 
dem Grohherzogihume Sachsen und je einer den übrigen betheiligten Staaten angebören. 
Art. 10. 
Zu Art. 12 des Vertrags v. J. 1850 und anstatt des Art. 9 des Vertrags v. J. 
1863, welcher ausgehoben wird. 
Fur die Wiederbeseyung der Stellen des Oberstaatsanwalts und seines Gehülfen 
gilt das Nämliche, was in dem Art. 5 dieses Vertrags über die Wiederbesetung der 
Stellen des Präsidenten und Vicepräsidenten bestimmt ist. 
Alt. 11. 
Zu den Art. 13 und 14 des Vertrags v. J. 1850 und anstatt des Art. 10 des 
Vertrags v. J. 1863, welcher aufgehoben wird. 
Die Beitragspflicht der contrahirenden Staatsregierungen zu den Erhaltungskosten 
des Axpellationsgerichts wird nach dem Verhältnisse der Bevölkerung der betheiligten 
Staaten, unter Zugrundelegung der am 3. Dezember 1867 staktgefundenen Zählung, 
festgestellt.
	        
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