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Ist aber die Pachtung nicht auf Gewerbe beschränkt, die nach vorstehender Be-
stimmung (1.) zu behandeln sind, sondern erstreckt sie sich auf andere Gewerbs-
zweige und umfaßt die Pachtsumme sämmtliche in Folge der Pachtung betriebenen
Gewerbszweige, so ist zwar die Pachtsumme zur Ermittelung der nach §. 38 zu
entrichtenden Pachtgewerbssteuer nach dem Verhältnisse abzuurtheilen, in welcher
die einzelnen Zweige der Pachtung zum Ganzen stehen und die Pachtgewerbsteuer
nur von demjenigen Theile der Pachtsumme zu berechnen, von welchem Gewerb-
steuer nicht in andern Unterabtheilungen zu entrichten ist, es soll jedoch nichts
destoweniger bel Berechnung der Pachtgewerbssteuer derjenige Steuersatz in An-
wendung kommen, welcher §. 38 a. anzuwenden wäre, wenn die ganze Pachtsum-
me ungetheilt bliebe: so daß z. B. der Pachter einer Landwirthschaft, womit
Branntweinbrennerei verbunden ist, wenn von der ganzen Pachksumme von 1200
Thlr. auf die Brennerei antheilig 300 Thlr. zu rechnen wären, nur von 900 Thlrn.
die Pachtgewerbsteuer — diese aber nach dem bei 1200 Thlr. festgesetzten Steuer-
satze von — 1 Sgr. 6 Pf. von jedem Hundert Thaler Pachtgeld (vergl. &. 38)—
zu entrichten haben würde.
S. 40.
9) Achte Unterabtheilung.
Handlverker, gewerbsmäßige Künstler und andere Gewerbtreikende.
Personen, welche auf eigne Rechnung ein Handwerk oder sonstiges, in den übrigen
Unterabtheilungen nicht aufgeführtes Gewerbe betreiben, ingleichen Künstler, welche
thre Kunst gewerbsmäßig ausüben, übrigens ohne Unterschied, ob sie nur auf Be-
stellung, oder zum feilen Verkauf arbeiten, Messen und Jahrmärkte beziehen oder
nicht, ob sie einer Zunstgenossenschaft angehören oder nicht, entrichten die Gewerb-
steuer nach dem unter 4A. anliegenden Tarife und zwar:
4) entweder nach der Zahl ihrer Gewerbsgehülfen, Abschnitt I. des Tarifs,
2) oder nach der Zahl und Beschaffenbeit ihrer Gewerbsutensilien, Abschnitt 1.
des Tarifs,
3) oder nach freier Schätzung des Gewerbumfangs, Abschnitt III. des Tarifs.
Soviel insbesondere diejenigen Gewerbe betrifft, bei denen die Zahl der Gewerbs-
gehülfen die Grundlage der Besteuerung bildet, Tarif . 1. so entrichtet:
1) Jeder Gewerbtreibende „ welcher ohne Gesellen arbeitet, in der Regel den
einfachen Tarifsatz mit einem Erlasse von zwei Fünfteln dieses Satzes;
2) Jeder Gewerbtreibende, welcher mit Gesellen arbeitet, in der Regel den ein-
fachen Tarifsatz mit einem Zuschlag von Ver Hälfte dieses Satzes wegen
jedes Gesellen; es findet jedoch