Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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3) Bei Gewerbtreibenden, welche nur mit Einem Gesellen arbeilen, von dem 
nach 2) für sie auefallenden Betrage eine Ermähigung von Einem Fünttel 
Stau. 
Bei Maurer= und Zimmermeistern wird wegen jedes Gesellen der einfache 
Tarissan um ein Fünstel erhöbt. 
Zwei Lehrlinge werden einem Gesellen gleich geachtet. Ein einzelner Lebr- 
ling bleibt außer Ansat. 
Gewerbagehülfen mit technischer Ausbildung (im Gegensahe der mit gemei- 
ner Handarbeit beschäftigten Personen) sind, wenn sie männlichen Geschlechto 
und über 18 Jahre alt sind, in eben der Maße wie die Gesellen, außerdem 
aber nur wie Lehrlinge, bei Berechnung der. Gewerbsteuer zu berücksichtigen. 
Gewerbegehülfen ohne technische Auobildung werden bierbei den Lehrlingen 
Fleich geachtet. 
) Die Zahl der Gewerbsgehülsen wird aus dom Durchschnitt der höchsten Jabl 
derselben, welche ein Meister in jedem Vierteljahr des vorher hegangenen 
Jabro zugleich in Arbeit Jehabt bat, berechnet. 
E. 11. 
Crläutermegen. 
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Gewerbtreibende, welche sich nur mit Auobesserung beschäftigen, mit Ansnahme der 
Ubrmacher, entrichten die Hälfte des einfachen Tarifsahes und bezüglich deb Mi- 
nimalsutzes. 
Cewerk#reiende dieser Unterabtheilung, welche auch für (hre eiene Person und 
ohne Gesellen und Lehrlinge zu halten, nach dem Zeugniß der Onsbebörde oder 
der Innnnggältesten nicht mit hinreichender Arbeit verseben sind, können bis zu 
zwei Fünstheilen herab der Tarif= und Minimalsätze belegt werden. 
. Eine Nleiche Ermähigung bleibt für Gewerbtreibende nachgelassen, welche ihr Ge- 
werbe nur als Nebenerwerb bei der Landwirthschaft betreiben. 
. Bei Meistern, welche bescheinigter Maßen wegen Rrankheit oder vorgerückten Alters 
nicht sellst arbeiten können, kann Ein Geselle außer Berechnung gelassen werden. 
Dies sindet auch auf Meisterswittwen, welche das Geschäft fortbetreiben, Anwendung. 
Dasen Gewerbtrelbende dieser Unterabtheilung sich regelmäßig mit dem Erkause 
fremder Erzeuguisse befassen, hat die Ortsabschäzungokommission hierauf in der 
Maße Rücksicht zu nehmen, daß ihre Gewerbssteueransähe mit denen solcher Ge- 
werbtreibender, welche ihre Verkaufswaaren mit Gehülien selbst verfertigen, in an- 
gemessenem Verhälmisse stehen. Insofern die Ersteren ein besonderes Verkaufslofal 
balten, sind sie deohalb in der ersten oder beziehentlich zweiten Unterabtbeilung
	        
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