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3) Bei Gewerbtreibenden, welche nur mit Einem Gesellen arbeilen, von dem
nach 2) für sie auefallenden Betrage eine Ermähigung von Einem Fünttel
Stau.
Bei Maurer= und Zimmermeistern wird wegen jedes Gesellen der einfache
Tarissan um ein Fünstel erhöbt.
Zwei Lehrlinge werden einem Gesellen gleich geachtet. Ein einzelner Lebr-
ling bleibt außer Ansat.
Gewerbagehülfen mit technischer Ausbildung (im Gegensahe der mit gemei-
ner Handarbeit beschäftigten Personen) sind, wenn sie männlichen Geschlechto
und über 18 Jahre alt sind, in eben der Maße wie die Gesellen, außerdem
aber nur wie Lehrlinge, bei Berechnung der. Gewerbsteuer zu berücksichtigen.
Gewerbegehülfen ohne technische Auobildung werden bierbei den Lehrlingen
Fleich geachtet.
) Die Zahl der Gewerbsgehülsen wird aus dom Durchschnitt der höchsten Jabl
derselben, welche ein Meister in jedem Vierteljahr des vorher hegangenen
Jabro zugleich in Arbeit Jehabt bat, berechnet.
E. 11.
Crläutermegen.
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Gewerbtreibende, welche sich nur mit Auobesserung beschäftigen, mit Ansnahme der
Ubrmacher, entrichten die Hälfte des einfachen Tarifsahes und bezüglich deb Mi-
nimalsutzes.
Cewerk#reiende dieser Unterabtheilung, welche auch für (hre eiene Person und
ohne Gesellen und Lehrlinge zu halten, nach dem Zeugniß der Onsbebörde oder
der Innnnggältesten nicht mit hinreichender Arbeit verseben sind, können bis zu
zwei Fünstheilen herab der Tarif= und Minimalsätze belegt werden.
. Eine Nleiche Ermähigung bleibt für Gewerbtreibende nachgelassen, welche ihr Ge-
werbe nur als Nebenerwerb bei der Landwirthschaft betreiben.
. Bei Meistern, welche bescheinigter Maßen wegen Rrankheit oder vorgerückten Alters
nicht sellst arbeiten können, kann Ein Geselle außer Berechnung gelassen werden.
Dies sindet auch auf Meisterswittwen, welche das Geschäft fortbetreiben, Anwendung.
Dasen Gewerbtrelbende dieser Unterabtheilung sich regelmäßig mit dem Erkause
fremder Erzeuguisse befassen, hat die Ortsabschäzungokommission hierauf in der
Maße Rücksicht zu nehmen, daß ihre Gewerbssteueransähe mit denen solcher Ge-
werbtreibender, welche ihre Verkaufswaaren mit Gehülien selbst verfertigen, in an-
gemessenem Verhälmisse stehen. Insofern die Ersteren ein besonderes Verkaufslofal
balten, sind sie deohalb in der ersten oder beziehentlich zweiten Unterabtbeilung