Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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e. Diese Befrelung tritt jedoch dann nicht ein, wenn ein Reisender gédachter An 
gleichzeitig Auftraͤge fuͤr mehr als Ein Fabrik- oder Handelshaus besorgt. 
2) u. Personen, welche mit Erlaubniß der Polizeibehörde Sehenswürdigkeiten oder Kunst= 
sertigkeiten produziren, entrichten nach dem Ermessen der Steuerbehörde, mit Rück- 
sicht auf den anzunehmenden Verdienst, für jeren Tag, mit Ausschluß der Reise 
und solcher Tage, an welchen keine Vorstellungen Statt finden, 
5 Sgr. bis 1 Thlr. 
b. Der den Führern umherziebender Gesellschaften aufzuerlegende Stenerbetrag befreit 
die übrigen Mitglieder dieser Gesellschaft von dieser Abgabe. 
e. Reisende Künstler, welche öffentliche Vorstellungen ihrer Kunst geben, können in be- 
sondern Fällen gewerbsieuerfrei bleiben, wenn bei denselben, nach dem Ermessen der 
Behörde, ein höheres Kunst= oder wissenschaftliches Interesse vorwaltet. 
3) Scheerenschleifer, Kesselflicker u. s. w. entrichten für seden Verdienstiag 
6 f. bis 2 Sgr. 
4) Personen, welche mit Handelsgegenständen zum Verkauf im Inlande umherzlehen, 
ind in gegenwärtiger Unterabtheilung nach Mahgabe der Bestimmungen für die. 
2. Unterabtheilung zu beurtheilen. 
5) a. Bei Inländern, welche zu den vorsiehend unter 2, 3 und 4 bezeichneten Gewerb- 
reilenden gehören, ist ausnahmsweise die Belegung mit einer terminlichen Gewerb- 
steuer durch den Kreisrath zuläsig. 
b. Diese ist bei Personen der unter 2 gedachten Art, mit Rücksicht darauf, ob diesel- 
ben ihr Gewerbe regelmäßig das ganze Jahr hindurch, oder nur zu gewissen Zei- 
ten, bei Jahrmärkten u. s. w. betreiben, auf 5 Sgr. bis 20 Sgr., bei Personen 
eder unter 3 bezeichneten Art aber auf 1 Sgr. 6 M, bis 1 Sgr. terminlich fest- 
zustellen. 
8. 11. 
Wenn ein der Gewerbsieuer unterworfenes Geschäft in einer solchen Auodehn-= 
ung betrieben wird, oder einen derartigen Gewinn abwirft, daß es im Verbäliniß 
zu gleichen oder ähnlichen Geschäften unbillig erscheinen würde, dasselbe nur nach 
dem in diesem Gesetze für die betreffende Abtheilung enthaltenen höchsten Satze zu 
besteuern, so ist das Ministerium ermäch#igt, für ein solches Geschäft ein außferor. 
dentliche Erhöhung der Gewerbsteuer eintreien zu lassen. 
B. Personalsteuer. 
8. 15. 
1) Vorhemerkung. 
Die Personalsteuer ist nach den folgenden 5 Unterabtheilungen und zwar, k
	        
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