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sern ein Abgabepflichtiger von mehreren derselben, oder von mehreren Steuersäten
einer und derselben Unterabtbeilung betroffen wird, gleichzeitig nach jedem der in
treffenden Steuersätze dann zu vernelmen, wenn nicht die Befreinng in der einen
Kategorie durch die Bestenerung in der andern ausdrücklich sestgeset, oder nach
dem Ermessen der Abschätzungobebörde der Erwerb in der einen Rategoric nur als
Veibülfe des Haupterwerbs zu betrachten ist.
16.
2) Erüe Unterabtheilung.
a. Beamte vom Hof= Zivil= oder Militgirctat, serner alle eine öffentliche Funktion be-
*“ Personen, wenn sie auch lierzu nicht vom Staate, sondern von Gemein-
den, Korporationen oder berechtigten Privatpersonen berufen worden, ingleichen
Geistlichr, Kirchen= und Schuldiener, feimer solche Personen, welche eine Penston
oder ein Wartegeld, mit Rückücht auf eine von ibnen selbst oder von einem An-
gehörigen geführte Venvallung eines der im Vorstehenden bezeichneten öffentlichen
Aemter, oder eine Pension von Gemeinden, Korporationen oder Privaten beziehen,
enrichten die Personalsteuer in der Mahe, daß ste von je Franzig Thalern ihrer
gesetzlichen Bezüge oder ihres gesetzlichen Diensteinkommens terminlich zu steuern
baben:
2 Viennige bei einem Einkommen von 100 bis mit 300 Thalern,
21
9 OD bis mit v05 chalem
3 * t — 1 - 400
34 2 - — - 2 2 500 *
4 · . . - 600 -
4 700
und so weuter dergestalt. daß mit jeden 10“ Z#aler Mehrbezug der terminliche
Steuersat von 20 Thalern um 1 Pfennig ansteigt.
-P. Dafern der jährliche Betrag des Diensteinkommens, der Pension, der Wartegelder
100 Thaler nicht übersteigt, ist der Inbaber eines solchen Bezugs nicht in dieser
Unterabtheilung mit Personalsieuer zu vernekmen.
C. Spitzen unter 20 Thalern bleiben außer Berechnung; es isi daber nur der Steuer-
sab von 20 zu 20 Thalern aunzuverfen.
8. 17.
Erläntcrungen.
a. Der Steuerbetrag wird nach dem Gesammtbetrage des Einkommend berechnet, wenn