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Lekteres auch von mehrern in der Person vereinigten Arten von Bezügen ber-
rührt, infefern nur dieselben sämmtlich als der ersten Unterabtheilung angebörig
zu ketrachten sind und nicht aus Grundstücken fliehen, welche der inländischen
Grundsteuer unterworsen sind.
uDas (inkommen ist behuss der NPersonalsteuer für jedes Katasterjahr nach demje-
nigen Betrage anzuschlaßen, welchen dasselbe am Schlusse des vorhergegangenen
Jahres erreicht bat. Ausgenommen hlewon sind die Fälle, wo erst beim Beginn
eder im Laufe des Katasterjahrs rin Gehalt u. s. w. neu hinzutritt, welchenfalls
dam die Summe des neuesien Diensteinkommens zur Richtschnur dient.
Der bestallungsmäßig oder sonst nach dem Enrmessen der Anstellungsbehörde als
Vergümng für Dienstaufwand anzusebende Theil des Einkommens, ingleichen die
Beiträge zur Pensienskasse sind auster Verechnung zu lassen.
. Steigende und fallende Emolumente, sowie Naturalbezüge, einschließlich der Dienst-
wohnungen, sind nach den in den Anstellungsurkunden oder sonst von Selten der
Anstellungsbehörde dafür festgestellten, außerdem nach den durch die Abschäbungs=
bebörden dafür angenommenen Durchschninsbeträgen, in Ansatz und Rechunng zu
bringen.
. Dienstgebalte, Pfründen, Pensionen und dergleichen Einkünfte, welche von Reußl=
schen Staatsangekörigen in das Fürstenthuin bezogen werden, sind ebenfalls in die-
ser Unterabtleilung mit Steuer zu vernelmen. Auuch hier greisen jedoch die im
S. 4 getroffenen Bestimmungen Plat.
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S. 48.
3) Zweite Untcrabtheilung.
Genz, Künssller und dergl.
". Personen, welche durch Anwendung wissenschaftlicher Kenntnisse oder künstlertscher
Fertigreiten ihren Erwerb finden, entrichten die Personalsteuer nach den im Tarif
P. verzeichneten Sägßen, und insofern sie sich daselbst nicht aufgeführt finden, un-
rer analoger Anwendung derselben.
. In Fällen, wo nach diesem Tarif zur Feststellung der Individualsteuersäpe eine Ab-
stäpung eintreten muß, sst zwischen diesen Ansäten und den Personalsleuerbeiträ-
gen erster Unterabeheilung, soviel als möglich, und mit Rücksicht auf die mehrere
eder mindere Sicherheit des Erwerbe, ein angemessenes Verhältniß herzustellen.
. Personen weiblichen Geschlechts, welche in einer der im Tarif aufgeführten Katego-
rien ihren Erwerb fünden, entrichten ebenfalls die daselbst ausgeworsenen Saͤpe.
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