Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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8. 6. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1871 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz verfassungsmäßig vollziehen und mit Un- 
serem Großherzeglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 9. November 1870. 
Im Namen und Auftrag Unseres Herrn Gemahls, 
Königlichen Hoheit und Liebden 
Sophie. 
G. Thon. Stichling. 
  
Zweiter Nachtrag 
zu dem Gesetze über den Civil-Staatsdienst 
vom 8. März 1850. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meilßen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
K. N. 
haben mit Rücksicht auf das mit dem 1. Januar 1871 in Kraft tretende Straf- 
gesetztuch für den Norddeutschen Bund (Bundes-Gesetzblatt vom Jahre 1870, 
S. 195) das nachstehende provisorische Nachtragsgesetz zur Strafprozeßordnung, 
welches vorerst nur bis zum Schlusse des nächsten Landtags in Kraft bleibt, zu 
erlassen beschlossen, und verordnen demgemäß was folgt: 
S. 1. 
Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung und der zu derselben erlassenen 
Nachtragsgesetze über die Zuständigkeit der verschiedenen Gerichte zur Untersuchung 
und Entscheidung behalten hinsichtlich derjenigen Verbrechen, Vergehen und Ueber- 
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