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1.) mͤnnlichen Unterthanen, welche sich im Alter vom vollendeten zwanzigsten bis zum
volleudeten fuͤnf und zwanzigsten Jahre befinden, mithln nach Vorschrift des Ge-
sebes vom 25. Novbr. 1819 der akeiven Militaͤrdienstpflicht unterliegen, wenn sie
niche durch Zeugnih der Rekrutirungsbehörde nachweisen können, daß sie derselben
aus iegend einem geseblichen Grunde überhoben seien,
2.) Milikaspersonen und onderen in öffentlichen Diensten stehenden Beamten, bevor sie
aus dem Dienste enrlassen sind.
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Juländern, welche in einen deutschen Bundesstaar ouswandern wollen, konn die En,
lossung verweigert werden, wenn sie nicht nachweisen, daß jener Staat sie auszunehmen be-
reit ist. (Deutsche Bundesakte, Art. 18, 2 Uil. u.)
S. 10.
Die Entlassungsurkunde bewirke mit dem Zeitpunkee der Aushändigung den Werlust
der Staatsangehörigkeit.
6. 20.
Die Entlaslung erstreckt sich, insosern nicht dobei eine Ausnahme gemacht wird zu-
glelch auf die Ehefrau und die nech unter väterlicher Gewalt stebenden minderjährigen Kinder.
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Unterthanen, welche
1.) ohne Erlaubniß Unsere Lande verlassen und niche binnen zehn Jahren zuruͤckkehren,
oder
2.) zwar mit Erlaubniß (Paß, Wanderbuch r2c.) das Land verlassen., aber niche bin-
nen zehn Jahren nach Absauf der bei Ercheilung der Erlaubnib bestimmren Feist
zurückkebren,
verlieren die Landesangehörigkete.
§. 22.
Der Eintritk eines Unterthans in fremde Staatsdienste ist erst nach erfolgter Enrlas.
sung delselben gestatter.
. 23.
Wenn ein Unterrhan
1.) mit Unserer unmlktelbaren Erlaubniß bei einer fremden Macht dient, oder
2.) im Inlande von einer fremden Mache in einem von Uns zugelassenen Amte ange-
stelle wird,
so verblelbe ihm selne Eigenschaft als diesseitiger Staalsangeböriger.