Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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zogthums Braunschweig, des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt ei- 
nerseits, und 
Seine Majestät der König der Niederlande andererseits, 
von dem Wunsche beseelt, den Handelobeziehungen zwischen den Staaten des Zoll-Ver- 
eins und den Niederlanden eine größere Ausdehnung zu geben, sind übereingekommen, 
Unterhandlungen zu eröffnen, und haben zu dem Ende zu Bevollmächtigten ernannt, 
nämlich: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Den Grafen v. Königsmarck, Allerhöchst Ihren Wirklichen Geheimen Ratk, 
Erbhofmeister, Kammerherrn, Ritter des rothen Adler-Ordens zweiter Klasse 
mit dem Stern und des Preußischen St. Johanniter-Ordens, Großkreuz des 
Ordens der Eichenkrone, rc. ., Allerhöchst Ihren außerordentlichen Gesandten 
und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Könige der Niederlande, 
und 
Seine Majestät der König der Niederlande: 
den Herrn Hermann van Sonsbeeck, Ritter des Niederländischen 
Löwenordens, Großkreuz des Schwedischen Nordstern-Ordens, Großkreuz des 
Sardinischen St. Mauritius= und Lazarus-Ordens, Großkreuz des Griechischen 
Erlöser-Ordens, Allerhöchst Ihren Minisier der auswärtigen Angelegenbeiten; 
den Heirn Peter Philippx van Bosse, Kommandeur des Niederlän- 
dischen Lowen-Ordens Nitter des Russischen St. Annen Ordens zweiter Klasse, 
Großlrenz des Sardinischen St. Mauritius= und Lazarue-Ordens, Allerböchst 
Ibren Finanz-Minister, und 
den Herrn Garl Ferdinand Pahnd, Ritter des Niederländischen Lse- 
wen-Ordens, Allerhöchst Ihren Minister der Kolonien, 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht, und solche in guter und gehöriger Comm 
besunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind. — 
Art. 1. 
Die Schisse des Zollvercins, welche mit Vallast oder beladen in die Häfen der Nle- 
derlande einlaufen oder aus diesen auolaufen, und umgckehrt die Niederländischen Schisse, 
welche mit Ballast oder beladen in die Häfen des Zollvereins einlaufen oder aus diesen 
auslaufen, welches auch der Ort ibrer Herkunft oder ihrer Bestimmung sei, sollen keinen 
andern oder höhern Tonnen-, Baken-, Flaggen-, Hafen-, Anker-, Lootsen-, Schlepp-, 
Feuer-, Schleusen-, Kanal-, Quarantaine-, Berge-Geldern, Niederlage-Gebühren, inglei- 
chen keinen andern oder höheren Abgaben oder Gebühren irgend einer Art oder Be- 
nennung unterworfen werden, sie mögen im Namen oder zum Vortheil der dlegierung,
	        
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