Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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der öffentlichen Beamten, der Kommunen oder irgend einer Anstalt erhoben werden, als 
denjenigen, welche den Nalionalschissen bei deren Einlaufen in die gedachten Häfen, ih- 
rem Aufenthalt daselbsi, oder bei ihrem Ausgange gegenwärtig auferlegt sind, oder küͤnf- 
tig etwa auferlegt werden moͤchten. 
Art. 2. 
Alle Erzengnisse und andere Handelsgegenstände, deren Einfuhr oder Ausfubr auf 
Nationalschiffen in den Staaten der bohen vertragenden Theile geseplich Stau finden 
darf, sollen daselbst auch auf den dem andern Theile zugehörenden Schiffen ein= oder 
von dort ausgeführt werden dürfen. 
Die Waaren, welche auf Schiffen des einen oder des anderen Theiles in die Hä- 
sen des Zollvereins oder der Niederlande eingeführt werden, sollen dort zum Verbrauch, 
zum Durchgange, oder zur Wiederausfuhr bestimmt, oder endlich nach dem Belieben des 
Eigenthümers oder seiner Machthaber, in Enmepot gebracht werden können, ganz unter 
denselben Bedingungen und ohne höhere Magazingebühren, Bewachungs= oder sonsiigen 
Kosten dieser Art unterworfen zu werden, als denjenigen, welchen die auf- Nationalschif- 
sen angebrachten Waaren unterliegen. 
Art. 3. 
Waaren jeder Art, ohne Unterschiee des Ursprunges, die, aus welchem Lande es 
auch sein möge, auf Schissen des Zollvereins in die Häfen der Niederlande oder auf 
Niederländischen Schifsen in die Häfen des Zollvereins eingeführt, eben so Waaren jeder 
Art, ohne Unterschted des Ursprunges, die, nach welchem Bestimmungsorte es auch sein 
möge, aus den Häfen der Niederlande auf Schisten des Zollvereins oder aus den Häfen 
des Zollvereins auf Niederländischen Schiffen ausgeführt werden, sollen in den beidersei- 
tigen Häfen weder andere noch höhere Eingangs= oder Ausgangs-Abgaben jetzt oder in 
Zukunft entrichten, als wenn die Einfubr oder die Auofuhr auf Nationalschissen erlolgte. 
Art. 4. 
Die Befreiungen, Prämien, Zollvergütungen oder andere Begünstigungen oder Vor- 
theile dleser Art, welche in den Staaten eines der beiden hoben vertragenden Theile den 
Naticnalschiffen oder deren Ladungen, sei en für den Eingang, sei es für den Ausgang. 
oder den Durchgang, bewilligt sind, oder künftig bewilligt werden könnten, sollen in 
Fleicher Weise sowohl den Schiffen des andern Theiles, alo auch deren Ladungen bewil- 
ligt werden, ohne Rücksicht darauf, woher die Schisse oder deren Ladungen kommen, oder 
wohin die Schisse oder deren Ladungen besiimmt sind. 
Die vorsiebenden Bestimmungen sinden keine Aunwendung auf die Besrelung vem 
Tonnengelde und auf andere besondere Begünstlgungen derselten Art, welche die in jekem 
Staate zur National-Fischerei verwendeten Schiffe genießen.
	        
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