115
Die geborgenen Waaren sollen keiner Abgabe unterworfen sein, es sei denn, daß sie
in den Verbrauch übergehen.
Art. 9.
Da es die Absicht der hohen vertragenden Theile ist, zwischen den Schiffen ihrer
beiderseitigen Staaten auo Rücksicht auf deren Nationalität keinen Unterschied in Betreff
des Ankaufs der auf diesen Schiffen eingeführten Erzeugnisse oder anderen Gegenstände
des Handels zuzulassen, so soll in dieser Beziehung weder direkt noch indirekt, weder
durch den einen oder den anderen der hohen vertragenden Theile, noch durch eine in
deren Namen oder unter deren Antorität handelnde Gesellschaft, Korporation oder Agen-
ten, den Einfuhren auf einheimischen Schiffen irgend ein Vorrecht oder Vorzug einge-
räumt werden.
Art. 10.
Die vorhergehenden Besiimmungen (Art. 1—9) sollen gleichmäßig auf die Schiff
fabrt zur See, auf die Flußschifffahrt und auf die Schifffahrt auf allen schiffbaren Was,
serstraßen, welche den hohen vertragenden Theilen angehören, sei es natürlichen oder kuͤnst-
lichen Flüssen, Strömen, Kanälen, Wasserwegen, oder von welcher anderen Art oder Be-
nennung es sei, ohne irgend eine Ausnahme, und gleichviel in welcher Richtung, An-
wendung sinden.
Die Gleichsiellung der gegenseitigen Flaggen mit der Natlenal- Flange für die Schif-
fabrt auf allen vorstehend erwähnten Wasserstraßen sindet auedrücklich * das Recht,
diese Wasserstraßen zu befahren und auf die von den Schiffen, sei es für diese Fahrt
selbst, sei es für die in den Häfen an den erwähnten Wasserstraßen zu entrichtenden Ge-
bühren oder Abgaben Anwendung, und zwar ohne Rücksicht auf die Beschaffenbeit der
Schiffe, mögen es See= oder Flußschiffe sein, mögen die ersteren (Seeschiffe) als von ei-
nem patentirten Schiffer geführte Rheinschisse betrachtet werden oder nicht, endlich ohne
Rücksicht darauf, woher die Schiffe oder ihre Ladungen kommen, oder wohin die Schisffe
oder ihre Ladungen bestimmt sein mögen.
Art. 11.
Die Unterthanen eines jeden der hohen vertragenden Thelle werden sich in Bezleb-
ung auf die Ausübung der Küstenschifffahrt den Gesetzen unterwerfen, welche in dieser
Hinsicht in jedem der Staaten der beiden hohen vertragenden Theile jept bestehen, oder
in Zukunft erlassen werden möchten.
Art. 12.
Die Natlonalität der Schiffe soll beiderseltig nach den jeden Lande elgenthümlichen