116
Geseben und Reglements auf Grund der durch die zustaͤndlgen Behörden den Kapltai-
nen, Schiffopatronen und Schiffern ausgefertigten Papiere und Patente anerkannt werden.
Art. 13
Die beiderseitlgen Konfuln sollen befugt sein, die Matrosen, welche von Schiffen ib-
rer Nation in dem Lande der anderen entwicken sein sollten, festnehmen zu lassen und
sie entweder an Vord oder in ihre Heimeth zurückzusenden. Zu diesem Zwecke werden
sie sich schriftlich an die zuständigen Bekörden wenden und durch Mittheilung des Schif-
registers oder der Musterrolle, in Urschrift oder in gebörig beglaubigter Abschrift, oder
durch andere amtliche Dokumente den Beweis führen, daß die reklamirten Individuen zu
der betresfenden Mannschaft gebör haben. Auf den in solcher Weise begründeten Antrag
soll die Auslieferung ihnen nicht versagt werden können. Es soll ihnen aller Beistand
bei der Aussuchung und Verhaftung der gedachten Deserteurs geleistet werden, welche auf
den Antrag und die Kosten der Konsuln in den Landesgefängnissen so lange sestzuhalten
sind, bis diese Agenten eine Gelegenbeit zu ihrer Fortsendung gesunden haben. Wenn
eine solche Gelegenheit sich jekoch innerhalb einer Frist von zwei Monaten, von dem
Tage der Verhaftung an gerechnet, nicht darbieten sollte, so würden die Deserleurs in
Freibeit gesezt werden und wegen derselben Ursache nicht wieder verhaftet werden können.
Wenn der Deserteur ein Vergehen begangen hat, so kann derselbe erst, nachdem die
zuständige Gerichtsbehörde ihr Urtheil gefällt hat und solches in Ausfühbrung gebracht ist,
zur Verfügung des Konsuls gestellt werden.
Man ist übereingekommen; daß die Seeleute, welche Unterthanen des Landes sind,
wo die Desertion Statt findet, von den vorsiehenden Bestimmungen ausgenommen sein
sollen.
Art. I11.
I. Die Ladungen der Niederländischen Schisse sollen gänzliche Freibeit von den durch
die Supplementair-Artifel XVI und Ayll zur Mainzer Konvention vom 31. März
1831 festgesetzten JZöllen genießen:
u) lei der Ausfubr aus Preusien, stromanfwärts oder strremalwärto, aller inländischen
oder auch solcher Gegenstände, die, nach Entrichtung der Eingangs-Zölle, sich im
sreien Verkehr befinden, stromaufwärts jedoch mit Ausnahme der Gegenstände ven
notorisch außerdeutschem Ursprunge;
5) bei dem Transporte aller Gegenstände aus einem nach einem anderen Preuhischen
Mheinhafen;
) bei der Einfuhr ausländischer Gegenstände, auf der Preußischen Aheinstrecke zum
Verbrauche, gleichviel ob der Zoll gleich bei der Einfuhr an der Grenze, oder erst
am Orte der Ausladung entrichtet wird, sie mögen direkt aus dem Auslande,
oder aus einem der Staaten des Zollvereins unter Steuer-Kontrole kommen;