Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Geseben und Reglements auf Grund der durch die zustaͤndlgen Behörden den Kapltai- 
nen, Schiffopatronen und Schiffern ausgefertigten Papiere und Patente anerkannt werden. 
Art. 13 
Die beiderseitlgen Konfuln sollen befugt sein, die Matrosen, welche von Schiffen ib- 
rer Nation in dem Lande der anderen entwicken sein sollten, festnehmen zu lassen und 
sie entweder an Vord oder in ihre Heimeth zurückzusenden. Zu diesem Zwecke werden 
sie sich schriftlich an die zuständigen Bekörden wenden und durch Mittheilung des Schif- 
registers oder der Musterrolle, in Urschrift oder in gebörig beglaubigter Abschrift, oder 
durch andere amtliche Dokumente den Beweis führen, daß die reklamirten Individuen zu 
der betresfenden Mannschaft gebör haben. Auf den in solcher Weise begründeten Antrag 
soll die Auslieferung ihnen nicht versagt werden können. Es soll ihnen aller Beistand 
bei der Aussuchung und Verhaftung der gedachten Deserteurs geleistet werden, welche auf 
den Antrag und die Kosten der Konsuln in den Landesgefängnissen so lange sestzuhalten 
sind, bis diese Agenten eine Gelegenbeit zu ihrer Fortsendung gesunden haben. Wenn 
eine solche Gelegenheit sich jekoch innerhalb einer Frist von zwei Monaten, von dem 
Tage der Verhaftung an gerechnet, nicht darbieten sollte, so würden die Deserleurs in 
Freibeit gesezt werden und wegen derselben Ursache nicht wieder verhaftet werden können. 
Wenn der Deserteur ein Vergehen begangen hat, so kann derselbe erst, nachdem die 
zuständige Gerichtsbehörde ihr Urtheil gefällt hat und solches in Ausfühbrung gebracht ist, 
zur Verfügung des Konsuls gestellt werden. 
Man ist übereingekommen; daß die Seeleute, welche Unterthanen des Landes sind, 
wo die Desertion Statt findet, von den vorsiehenden Bestimmungen ausgenommen sein 
sollen. 
Art. I11. 
I. Die Ladungen der Niederländischen Schisse sollen gänzliche Freibeit von den durch 
die Supplementair-Artifel XVI und Ayll zur Mainzer Konvention vom 31. März 
1831 festgesetzten JZöllen genießen: 
u) lei der Ausfubr aus Preusien, stromanfwärts oder strremalwärto, aller inländischen 
oder auch solcher Gegenstände, die, nach Entrichtung der Eingangs-Zölle, sich im 
sreien Verkehr befinden, stromaufwärts jedoch mit Ausnahme der Gegenstände ven 
notorisch außerdeutschem Ursprunge; 
5) bei dem Transporte aller Gegenstände aus einem nach einem anderen Preuhischen 
Mheinhafen; 
) bei der Einfuhr ausländischer Gegenstände, auf der Preußischen Aheinstrecke zum 
Verbrauche, gleichviel ob der Zoll gleich bei der Einfuhr an der Grenze, oder erst 
am Orte der Ausladung entrichtet wird, sie mögen direkt aus dem Auslande, 
oder aus einem der Staaten des Zollvereins unter Steuer-Kontrole kommen;
	        
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