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d) bei dem Transporte der im freien Verkehr befindlichen Gegenstände nicht sbersce-
ischen Ursprungs, welche endveder in einem oberhalb Koblenz belegenen Nreußischen
One, oder in einem der Häfen des Rheine oder seiner Nebenströme, welche in
den Königreichen Bayern und Würtemberg, in den Grohherzogthümern Baden,
Hessen und # Luremburg, in dem Herzogthuni Nassau, oder in dem Gebiete der freien
Stadt Frankfurt liegen, eingeladen, und zur (einfuhr in einen Preußischen Rbein-
basen oder zur Durchfuhr auf dem Rhein nach den Niederlanden bestimmt sind;
bei der Waaren-Durchfubr durch das Gebict des JZollvereins, bei welchei nur ein
Theil des Preußischen Rbeins benußt wird, wenn diese Waaren zu Lande auf
dem rechten Rheinufer eingeführt und auf dem Rbein ausgeführt, oder auf dem
Rlein eingeführt werden und auf Landwenen des rechten Rheinufers ausgeben.
II. In allen andern Fillen sollen die Ladungen der Niederländischen Schisfe den
durch den Suxplementair-Artilel XVI zur Mainzer Konventien vom 31. März 1331
seügesexzen Zoll nur nach dem leigesügten ermäsigten Tarif entrichten.
I|1. Man ist jedoch übereingekemmen, daß diejenigen Waaren, welche jeht einem
Viertel oder einem Zwanzigstel des durch den Supplementair-Artikel XVI zur Mainzer
Konvemien vom 31. März 1831 festgesetzten Jolles unterworfen, oder welche völlig zoll
srei sink, diese Vorthrile auf Niederlänkischen Schijfen geniehen sollen; und es ist aus-
drücklich verabredet, daß das Viertel und das Zwanzigstel auch auf die Ladungen der
Niederländischen Schisse hinsüchtlich derjenigen Waaren zur Anwendung kommen soll, wel.
che der dem Viertel unterliegenden Rlasse binzugefügt worden sind, nämlich: Kreuzberen,
Quercitron, Safflor, Aloed Galläpfel, Sumach, Farbeholz in Blöcken, Weinstein und Salpeter,
und welche der dem Zwanzigstel unterliegenden Klasse binzugefügt sind, nämlich: Häringe.
Man ist außerdem übereingekommen, daß die Ermäßigung, welche für Schwefel, Weber-
kenden, Krapp und Garancine bisher nur bei der Thalfahrt zugelassen ist, ebenfallo bei
der Bergfahrt zur Anwendung kommen soll.
IV. Die Niederländischen Schiffer sollen bei der Binnenfahrt zwischen Koblenz und
Emmerich, ohne Ueberschreitung der einen oder der anderen dieser Zollstellen, der Frei-
beit von der Rekognitionsgebühr genießen, welche in dem der Mainzer Konventon vom
31. März 1831 angehängten Tarif B. bestimmt ist.
Art. 15.
Den Nicderländischen Schissern, welche direkt von Emmerich nach Koblenz oder um-
hekehrt durchfahren wollen, soll es freisteben, den ganzen Betrag der Abgaben voraus zu
bezahlen, nämlich in Koblenz, wenn sie den Rhein blnab- unde in Emmerich, wenn sie
den Rbein binauffahren.
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