Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Art. 16. 
Die Schiffe des Zollvereins, sowie ihre Ladungen sollen in den Niederlanden gänz- 
liche Freiheit genießen: 
1) von den durch dle Supplementair-Artikel XVI und Xy zur Mainzer Kon- 
vention vom 31. März 1831 festgesepten Zöllen; 
2) von der, durch den derselben Konvention beigefügten Tarif B. bestimmten Rekog- 
nitionsgebühr; 
3) von der nach dem Artikel 1IV und der Anlage A. der vorenwähnten Mainzer 
Konvention angeordneten festbestimmten Abgabe (Aroit line) für die Durchfahrt 
durch das Gebiet der Niederlande von Krimpen und Gorkum bis in das offene 
Meer und umgekehrt; 
4) von der festbestimmten Abgabe (droil lixe) für die Durchfahrt zwischen Belglen 
und dem Rhein auf den in dem Artikel 2 des Annerpner Reglements vom 20. 
Mai 1843 bezeichneten sogenannten intermediären Gewässern, nämlich: auf allen 
schifsbaren Wasserwegen, welche die Wesier-Schelde mit dem Rhein in Verbindung 
setzen, die Sloc, die Oster-Schelde und die Maas einbegriffen; 
5) von der Schifffahrtsabgabe auf der Maas und Istel, eulich: 
6) von jeder anderen Abgabe oder Gebühr, die jetzt besteht oder in Zukunft ange- 
orduct werden möchte, sei es auf den Gewässern, für welche die unter Nr. 1 bie 
5 des gegenwärtigen Artikels erwähnten Abgaben Anwendung sinden, sei es auf 
sonst irgend welchen in dem Gebiete der Niederlande belegenen schiffbaren Was- 
serwegen, sowie die einen und die anderen im Absatz 1 des Artikel# 10 bezeich- 
net sind. 
Die Schiffe des Zollvereins sowie ihre Ladungen sollen, woher sie auch kommen oder 
berstammen oder wohin sie auch bestimmt sein mögen, und gleichviel in welcher Richtung 
die Fahrt erfolge, der vollen vorsiehend festgesetzten Befreiung in allen Fällen genießen, 
und namentlich: 
a. wenn die Waaren in direktem Transit durch die Niederlande gehen, mögen sie 
vom Rhein kommen, um in See oder nach Belgien zu gehen, oder mögen sie von 
der See oder aus Belgien kommen, um nach dem Rhein oder irgend einer an- 
deren Nichtung zu geben; 
. wenn die Waaren vom Rbein, von der See oder aus Belgien kommen, um in 
den Rlederlanden ausgeladen oder übergeladen zu werden, welches auch sonst ihre 
weitere Bestimmung sein möge; 
wenn die Waaren in den Niederlanden geladen sind, und, sel es nach einem an- 
deren in den Niederlanden belegenen Orte, sei es nach dem Rbein, sei es nach 
der offenen See, sei es nach Belgien gehen. 
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