Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

120 
Art. 21. 
Die beiderseitigen Flußschiffer sollen für alle Fahrten, welche sie zwischen dem Ge- 
bicte des Zollvereins und dem der Niederlande, mit oder ohne Ladung, machen, von der 
Patent- (Gewerbe-) Steuer, sowie von jeder anderen persönlichen wegen ihres Gewerbes 
zu entrichtenden Abgabe frei sein. 
Was die Binnenschifffahrt bekrifft, so ist man übcreingelommen, daß die Flußschtsser 
des Zollvereins in den Niederlanden jährlich nur eine Abgabe von 20 Cento für die 
Tonne von einem Kubik-Metre (nebst 28 Zusan-Prozenten), und die Niederländischen 
Flußschiffer in jedem der Zollvereins-Staaten nicht mehr als die jett in diesen Staaten. 
bestehende Patent= (Gewerbe-) Steuer enrichten sollen. 
Der Transport von Waaren, welche die Flußschiffer aus dem Gebiete des Follver- 
eins nach den Niederlanden oder umgekehrt nach einem oder nach verschiedenen in dem 
Laufe ihrer Fahrt gelegenen Orten bringen, soll eben se, wie der Transport von Waaren, 
welche die Flußschisser auf der Rücksabrt von einem oder von verschiedenen, in dem Lause 
ihrer Fahrt gelegenen Or#ten des anderen Landes ausführen, nicht als Binnenschifffahrt 
angesehen werden. 
Die vorstebenden Bestimmungen sollen auch auf die Dampfschisse Amvendung finden. 
Es versteht sich übrigens von selbst, daß die vorstebenden Bestimmungen obne Aus- 
nahme auf alle im Absap 1 des Artikels 10 bezeichneten Wasserwege zur Anwendung 
kommen. 
Ari. 22. 
Um so viel wie möglich Alles zu beseitigen, was dem Handel und der Schiffiahrt 
auf dem Rhein und den anderen schiffbaren Wegen binderlich sein könnte, wollen die 
holen vertragenden Theile es sich angelegen sein lassen, so weit alo tbunlich die in ihren 
Zollgesepen und Reglements vorgeschriebenen Formalitäten in dieser Hinsicht zu verein- 
sachen. 
Die hoben vertragenden Theile verpflichten sich außerdem gegenseitig, die Schiffe deo 
anderen vandes und deren Ladungen an denjenigen Befreiungen und Ermäßigungen 
binsichtlich der Schiffa-rte-Abgaben, sowie an jedem anderen Vortheile Theil nehmen zu 
lassen, welchen sie in der Jolge den Narionalschiffen oder deren Ladungen bewilligen 
mochten. 
Art. 23. 
Um so bald als möglich die Hindernisse zu entfernen, welche der Zustand der Ströme, 
insbesondere zwischen Köln und Dordrecht und Motterdam der Schiffsahrt in den Weg 
legt, verpflichten beide Regierungen sich gegenseitig, und zwar jede Regierung in Betreff 
deslenigen Thelles des Rheines, welcher ihr Gebiet durchströmt, den Lauf desselben be- 
richtlgen und das Fahrwasspr vertlefen zu lassen, um, in so weit ed durch künstliche Ar-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.