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Art. 21.
Die beiderseitigen Flußschiffer sollen für alle Fahrten, welche sie zwischen dem Ge-
bicte des Zollvereins und dem der Niederlande, mit oder ohne Ladung, machen, von der
Patent- (Gewerbe-) Steuer, sowie von jeder anderen persönlichen wegen ihres Gewerbes
zu entrichtenden Abgabe frei sein.
Was die Binnenschifffahrt bekrifft, so ist man übcreingelommen, daß die Flußschtsser
des Zollvereins in den Niederlanden jährlich nur eine Abgabe von 20 Cento für die
Tonne von einem Kubik-Metre (nebst 28 Zusan-Prozenten), und die Niederländischen
Flußschiffer in jedem der Zollvereins-Staaten nicht mehr als die jett in diesen Staaten.
bestehende Patent= (Gewerbe-) Steuer enrichten sollen.
Der Transport von Waaren, welche die Flußschiffer aus dem Gebiete des Follver-
eins nach den Niederlanden oder umgekehrt nach einem oder nach verschiedenen in dem
Laufe ihrer Fahrt gelegenen Orten bringen, soll eben se, wie der Transport von Waaren,
welche die Flußschisser auf der Rücksabrt von einem oder von verschiedenen, in dem Lause
ihrer Fahrt gelegenen Or#ten des anderen Landes ausführen, nicht als Binnenschifffahrt
angesehen werden.
Die vorstebenden Bestimmungen sollen auch auf die Dampfschisse Amvendung finden.
Es versteht sich übrigens von selbst, daß die vorstebenden Bestimmungen obne Aus-
nahme auf alle im Absap 1 des Artikels 10 bezeichneten Wasserwege zur Anwendung
kommen.
Ari. 22.
Um so viel wie möglich Alles zu beseitigen, was dem Handel und der Schiffiahrt
auf dem Rhein und den anderen schiffbaren Wegen binderlich sein könnte, wollen die
holen vertragenden Theile es sich angelegen sein lassen, so weit alo tbunlich die in ihren
Zollgesepen und Reglements vorgeschriebenen Formalitäten in dieser Hinsicht zu verein-
sachen.
Die hoben vertragenden Theile verpflichten sich außerdem gegenseitig, die Schiffe deo
anderen vandes und deren Ladungen an denjenigen Befreiungen und Ermäßigungen
binsichtlich der Schiffa-rte-Abgaben, sowie an jedem anderen Vortheile Theil nehmen zu
lassen, welchen sie in der Jolge den Narionalschiffen oder deren Ladungen bewilligen
mochten.
Art. 23.
Um so bald als möglich die Hindernisse zu entfernen, welche der Zustand der Ströme,
insbesondere zwischen Köln und Dordrecht und Motterdam der Schiffsahrt in den Weg
legt, verpflichten beide Regierungen sich gegenseitig, und zwar jede Regierung in Betreff
deslenigen Thelles des Rheines, welcher ihr Gebiet durchströmt, den Lauf desselben be-
richtlgen und das Fahrwasspr vertlefen zu lassen, um, in so weit ed durch künstliche Ar-