Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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zu erwerben im Stande wären, aber wegen Müsüggangs nichts enverben oder we- 
gen unordentlichen Betragens zum Enverbe keine Gelegenheit sinden und der Ge- 
meinde oder den öffenklichen Kassen zur Lasi fallen und trob dreimaliger Bestraf- 
ung oder Verwarnung zur Arbeit nicht zu bringen sind. 
Personen, welche gefährliche Drohungen ausgestoßen haben, durch welche eine pein- 
liche Strafe nicht verwirkt ist, wenn durch die Drohungen die dringende Besorgniß 
elner Gefahr für Personen oder Eigentbum begründet wird. 
Personen, welche keine anerkannte Heimath im Inlande haben, deren Fortweisung 
aber, wegen Weigerung des Auslandes, sie anzunehmen, bis zu Erminelung ihrer 
Heimath, ausgesetzt werden muß, wenn sie nicht nachweisen können, daß sie ihren 
ghenügenden Unterhalt sonst sich zu verschaffen im Stande sind, oder wenn sie we- 
gen Herunziehens der öffentlichen Sicherheit gefährlich erscheinen. 
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Die Verfügung wegen der Einlieferung in das Landarbeitshaus ergehet, nach vor- 
gängiger polizeilicher Erörkerung von Seiten der Ortsbehörden durch den bekreffenden 
Nreisrath. Gegen dessen Entscheidung sindet Rekurs an das Ministerium des Innern 
Statt. 
, §.-l. 
In Beziehung auf das vorausgehende Verfahren gegen diejenigen, welche nach §. 2 
unter a. und b. als solche bezeichnet sind, welche nach vorher erfolgter Bestrafung in ras 
Landarbeitshaus algeliefert werden sollen, kommen die nachstehenden Vorschriften in An- 
wendung. 
. 5. 
Wer ohne einen bestimmten erlaubten Zweck und obne einen ordentlichen Enwerbs- 
zweig oder zureichende Unterhaltungsmittel außerhalb seines Wohnortes herumzieht, der 
soll als Landstreicher angehalten und mit Arrest bis zu 11 Tagen bestrafet werden. 
Beim ersten Rückfalle wird Arrest von 8 Tagen bis zu vier Wochen, beim dritten 
Näckfalle bis zu 6 Wochen erkannt. 
Ausländische Landstreicher werden nach erstandener Strase aus dem Staalsgebiete 
verwiesen. 
Wer sich dem Spiele, Trunke eder Snn bingiebt und in Folge dessen zum 
Nachtheile von Personen, deren Erhaltung ihm oblieget oder von denen er erhalten wer- 
den muß, oder zur Gefährdung der Gemeinde und sonstigen öffentlichen Armennntersiüg- 
ungekassen sein Vermögen oder das Vermögen seiner Frau oder Kinder vergeuder oder 
die ilm sonst zu Gebote stehenden Erwerboguellen unbenutzt läßt, sell, wenn amtliche
	        
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