Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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in seinem Bezirk inzwischen nenu entstandenen Firmen und von den in Bezug auf bereito 
bestandene Firmen erfölgten Veränderungen im Amts= und Verordnungsllaue bekannt 
zu machen. 
F. 7. 
Wenn die Inhaber eines kaufmännischen Geschäfts oder deren Erben einem Drit- 
ten den Austrag, Dispositionen im Geschäfte zu machen und die Firma per Procura zu 
unterzeichnen ertheilen wollen, so ist demselben eine schriftliche, zugleich mit dem vollen 
Namen sämmtlicher Geschäftsinhaber unterzeichnete Vollmacht (Procura) auszustellen und 
darin insbesondere der Auftrag, die Firma zu unterzeichnen, auszudrücken. Diese Voll- 
macht haben die Unterzelchneten binnen 8 Tagen in der §. 4 vergeschriebenen Weise 
und somit entweder persönlich oder gerichtlich anerkannt bei dem Kreisrath zu überrei- 
chen. Letßzerer hat sodann über die erfolgte Ueberreichung in der §. 5 gedachten An 
ein Prokokoll auizunehmen und eine beglaubte Abschrift der Vollmacht zu den Akten zu 
bringen. 
Das Nämliche gilt, wenn Miterben Einen oder Einige unter sich in der vorgedach- 
ten Maße zu Betreibung der Geschäfte bevollmächtigen oder wenn eine ertheilte Vollmacht 
mrückgenommen, oder eine nur auf bestimmte Zeit ertheilte Vollmacht verlängert wirdk. 
Für die Prokuren gelten die in §. 5 unter 5 und 6 rücksichtlich der Firmen getrof- 
jenen Bestimmungen ebenfalls. 
8. 8. 
Wer die in 8. 1 vorgeschriebene Anzeige der beabüichtigten Begründung oder Ver- 
#inderung eines Geschäftes zu bewirken, oder sonst den in den §F. 2, 3. 4 und 7 dieser 
Ordnung enthaltenen Vorschriften pünktlich nachzukommen unterläßt, verjällt in eine In- 
dividualstrafe von 
Zebn Thalern, 
und diese Strafe steigt, so lange die dcofallsiye Verpflichtung unerfüllt bleibt, mit jedem 
Monat um fünf Thaler. 
8. 9. 
Gegeiwättige Firmen= und Prokura-OCrdnung leidet auch auf die zur Zeit der Be- 
kanntmachung derselben bereits bestehenden Firmen von Geschäften der §. 1 bezeichneten 
Art, und auf die zu dieser Zeit bereits ertheilten Bollmachken Anwendung, dergestalt, 
daß die Anzeige der ersteren und die Ueberreichung der lepteren binnen zwei Monaten, 
von der gedachten Zeit an gerechnet, bei- Vermeidung der im vorigen §. angedrobeten 
Strafe nack, den Bestimmungen dieser Ordnung zu bewitken ist. Es bleibt jedoch den.
	        
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