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Ausführungsverordnung
zum Geseße
über die Anstellung verpflichteter Leichenweiber.
Zu Auöführung der durch böchsten Erlaß vom 10. dieses Monats auf die Fürsien-
thümer Schleiz und Lobenstein-Ebersdorf ausgedehnten, bisher nur für das Fürstenthum
Gera und die Pflege Saalburg in Geltung gewesenen Verordnung über die Ansiellung
verpflichteter Leichenweiber werden hiermit nachfolgende Bestimmungen getroffen, welche
sich theils durch die verfügte Maßregel an sich theils in Folge der in neuerer Zeit ein-
getretenen oder demnächst bevorstebenden Veränderungen im Verwaltungsorganiemus
nothwendig machen.
1.
Die unmittelbare Uebenvachung über gehörige-Ausfübrung gegenwärtigen Ge-
setzes stehet in Gemäßheit des Gesepes über den Organiomus der Verwaltungsbe-
hörden vom 29. Juli 1852 künftig den Kreisrätben, bis dahin aber, wo dieselben
nuch nicht ins Leben getreten sind, den Landräthen zu.
2.
Diese haben daher auch darüber zunächst Entscheidung zu treffen, ob die Ansiel-
lung einer gemeinschaftlichen Leichenfrau für mehrere nahe bei einander gelegene Ort-
schaften statthaft sei oder nicht GC. 1 des Gesehes), und haben sich deßhalb die Ge-
meindevorstände derjenigen Gemeinden, für welche eine solche gemeinschaftliche An-
stellung Plaß greisen soll, an den Landrath (Kreisrath) ihres Bezirks zu wenden.
3.
Ebenso baben die Landräthe (Kreisrätbe) die Verpflichtung der Leichenwäsche-
rinnen zu besorgen, weshalb die Gemeindebehörden die anzustellenden Leichenfrauen
unter Ueberreichung des nach §. 2 des Gesetzes erforderlichen Tüchtigkeitszeugnisses
bei denselben zur Anzeige zu bringen haben.
4.
Das öffentliche Ausstellen solcher Leichen, welche an keiner ansteckenden Krank-
heit verstorben sind, darf künftig nur mit Genehmigung des Kreisraths (Landraths)
erfolgen, bei dem daber der nach 8. 13 hierzu unbedingt erforderliche Erlaubnißschein