Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Art. 2. 
Die Plenar-Versammlung besteht aus dem Präsidenten, den sämmtlichen sieben nicht 
akademischen und fünf akademischen Näthen. 
Der Zivilsenat wird durch den Präsidenten, vier nicht akademische und drei akade- 
mische Näthe gebildet; der Kriminalsenat durch den Präsidenten und die übrigen drei 
nicht akademischen und zwei akademischen Räthe, vorbehältlich der unten vorgesehenen Er- 
weiterungen und sonstigen Modisikationen der Senate für gewisse Fälle. (Art. 11. 13. 14. 1.) 
Art. 3. 
Aus jedem Senate tritt am Schlusse jedes halben Jahres ein nicht akademisches und 
ein akademisches Mitglied aus und in den andern Senat über. 
Wer die längere Mitgliedschaft in einem Senate für sich hat, tritt vor dem anderen 
aus; bei gleichlanger Mitgliedschaft geht der ältere Rath dem jüngeren bel dem Austritte vor. 
Durch Uebereinkunft resp.Tausch der betheiligten Mitglieder kann die Ordnung des 
Austritts resp. Eintritts abgeändert werden, wenn der Präsident dazu seine Genehmigung 
ertheilt. 
Die Verkheilung der eingegangenen Sachen unter die einzelnen Mitglieder des Ge- 
richts erfolgt durch den Präsidenten. Die akademischen Mitglieder sollen der Regel nach 
vorzugsweise mit Korrelationen, wo diese nach den weiter unten folgenden Bestimmungen 
nöthig sind, beschäftigt werden; soweit sie nach dem Ermessen des Präsidenten als Rife- 
renten bestellt werden, gelten, auch für sie die weiter unten geordneten Fristen für den 
Vortrag der Sachen und die Vorlegung der Konzepte zu den Erkenntnissen, sowie die 
sonstigen Bestimmungen über die Diaziplinarbefugnisse des Präsidiums im Falle eintre- 
tender Verzögerung in derselben Weise, wie für die nicht akademischen Mitglieder. 
II. Von den Plenar-Versammlungen insbesondere. 
Art. 4. 
Vor die Plenarversammlungen gehören alle die Verfassung des Gerichts, die Anstel- 
lung neuer Mitglierer, Anwälte und Subaltrernen bei dem Gericht, überhaupt alle die 
allgemeinen Verhältnisse des Gerichts betreffenden Angelegenheiten, serner alle von dem 
Gericht zu erstattenden Gutachten. 
rt. 5. 
Der Präsident versammelt das Plenum so ost Gegenstände vorliegen, welche vor 
dasselbe gehören. 
Es ist bei Anwesenheit von wenigstens sieben Votanten beschlußfäbig. 
Ein Sckretär ist bei dessen Sipungen gegenwäriig.
	        
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