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Art. 6.
Die Vorträge im Plenum werden von dem Präsidenten resp. den nicht akademischen
Rälhen gehalten. Die akademischen Näthe sind von Vorträgen besreit.
Korrelationen finden nicht Statt, ausgenommen geeigneten Falles bel wichtigeren
Begutachtungen, und können dann auch akademischen Räthen übertragen werden.
Art. 7.
Mindewichtige und kurrenke, nach ohnedieß feststehenden Regeln zu besorgende allge-
meine Geschäfrsverhältnisse, besonders solche, welche das Kassen= und Kanzleiwesen betref-
sen, kann der Präsident im Zivilsenat zur Erledigung bringen.
III. Von dem Zidvilsenat.
Art. 8.
Vor den ZJivilsenat gehören alle an das Oberappellationsgericht gelangenden Rechts-
mittel, Beschwerden u. s. w. in Zivilsachen; ingleichen alle Streillgkelten der zu dem Ge-
sammt-Oberappellationsgericht vereinten Höse untereinander, mögen dieselben in Folge be-
sonderen Kompromisses oder nach dem §. 41 der Jenaischen provisorischen Oberappellati=
onsgerichtsordnung vom 8. Oktober 1816“) an das Gericht gelangen; nicht minder
Sneitigkeiten der Staateregierungen mit den Landständen über Auslegung der Landes-
verfassungen, soweit solche nach diesen Verfassungen (6. 266 des S. Altenburgischen Grund-
hesezes vom 29. April 1831) dem Oberappellationsgericht zugewiesen sind.
Auch die Entscheidung über Kompetenz-Konflikte zwischen Justiz= und Verwaltungs-
behörden, soweit sie dem Oberappellationsgericht noch zugewiesen werden wird, ist vor den
Jivilsenat gehörig.
* F. 41.
Aempvetenz-Bestimmung.
In Streitigkeiten der Durchlauchtigsten vereinten Höfe unter sich, welche ein reines Mein und
Dein, keineswegs aber politische Verhälmisse betreffen, namentlich in
1) Eigenstbums.,
2) Kontrak#ts.
3) Erbschaftsstreitigkeiten, auch
4) Grenzirrungen,
in das Oberappellationsgericht schiedsrichterliche, oder Ansträgal-Instanz, Kraft hierdurch für immer
erllärten Kompremisses und resp. Subdelegation, mit Aufhebung übrigens der bisherigen Aufträge.
C soll aber eine solche Sireitigkeit niemals beim Oberappellationögericht anhängls gemacht wer,
den können, bevor nicht durch Insammentuint belderseiliger Kommissarlen gütliche Hiulegung und Ver,
leich versucht worden wärc, oder der eine hohe Theil binnen 6 Menaten nach erhaltener Aufforder=
ing die Beschickung der Kenserenz unterlassen, und hierdurch den Versuch der Güte areie hane.
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