Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Art. 0. 
Der Zivilsenat hält regelmäßig allivöͤchentlich elne Sitzung, und ist bel der Anwe- 
senheit von fünf Votanten beschlußfähig, ausgenommen bei deujenigen Sachen, welche zur 
Relation und Kerrelatton (Art. 27, 28) oder vor elnen Zlvilplenarsenat (Art. 16, 28) 
verwiesen werden, wobei wenigstens sieben Votanten zur Beschlußfassung erforderlich sind. 
Den Situngen wohnt ein Sekretär bei. Nur kei Sachen, welche zur Re= und Kor- 
relation audgesebt sind, fällt dessen Anwesenheit weg. 
IV. Von dem Kriminalsenat. 
Art. 10. 
Der Geschäftskreis des Kriminalsenats erstreckt sich auf alle an das Oberappellations= 
gericht zu irgend einer richterlichen Entscheidung gelangenden Strassachen, mit Einschluß 
der Anklagen gegen Staatsdiener wegen Verfassungs-Verlehungen, soweit solche nach ein- 
zelnen Landesgesetzgebungen vor das Oberappellationsgericht verwiesen #ind. (S. Mei- 
ningisches Grundgeset vom 23. August 1829 Art. 88, S. Altenburgisches Grundgesen 
vom 29. April 1831 F. 37, S. Koburg-Gothaisches Staatsgrundgesey vom 3. Mai 1852 
E. 165 ff. und S. Koburg-Gothaisches Gesetz über den Zivilstaatsdienst vom 3. Mai 1852 
— Staatsgrundgesetz für das. Fürstenthum Reuß jüngerer Linie vom 111. April 1852 K. 
113, Schwarzburg-Rudolstädtisches Geseh vom 2. Juni 1848.) 
Auch die in dem S. Meiningischen Gesetz vom 22. Juni 1850 Art. 35, 38 und 
43 dem Oberappellationsgericht zugewiesenen Entscheidungen über Versebung, Serlung 
zur Disposition und Suspension der Nichterbeamten gehören zur Zuständigkeit des Kri- 
minalsenats. 
Der Kriminalsenat erkedigt die ihm zukommenden Sachen entweder in nicht öffent- 
licher oder in öffentlicher Sitzung. 
Art. 11. 
Negelmäßig gebören alle diese Sachen vor die nicht öffentliche Sitzung des Krini- 
nalsenats und es soll allwöchentlich wenigsiens eine solche Sigung gehalten werden. 
In der Regel ist diese Sihung bei der Anwesenheit von fünf Votanten beschlußfählg. 
Es ist bei derselben ein Sekrekair anwesend. 
Eine Ausnahme tritt jedoch bei denjenigen noch nach dem älteren Strafverfahren zu 
behandelnden Strafsachen ein, welche zur Re= und Korrelation verwiesen werden (Art. 29, 
30), und bei denjenigen Strafsachen, welche zur Entscheidung in einem Kriminalplenar= 
senat ausgeset sind (Art. 16, 30). In diesen Jällen ist die Anwesenheit von wenig- 
stens sieben Votanten zur Beschlußfassung erforderlich.
	        
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