Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

170 
einem Monad eingegangenen zur öffentlichen Verhandlung geeigneten Sachen in det zwei- 
ten Hälfte des darauf folgenden Monats zur öffentlichen Verhandlung gelangen. 
Die Sitzungstage und die Reihenfolge der einzelnen Sachen bestlmmt der Präsident. 
V. Gemeinschaftliche Bestimmungen für beide Senate. 
Art. 16. 
Beide Senale erweitern sich zu einem Zivilplenar-Senat (An, 9) resp. Kriminal- 
ylenar-Senat (Art. 11, 13) welchen Falls der Präsident zu dem Zivilsenat die Mitglteder des 
Mriminalsenats, und zu dem Kriminalfenat die Mitglieder des Zivilsenats zur Beschluß- 
fassung zuzuziehen hat, 
1) in den Art. 28 und 30 gedachten Fillen, und außerdem 
2) wenn wichtigere Rechtsfragen zur Entscheidung vorliegen und entweder der einzelne 
Senat die Berufung eines Plenarsenats beschließt, oder der Präsident unter Bei- 
stimmung des Referenten eine solche Berufung für angemessen erachtet. 
Art. 17. 
Bei Verhinderungen einzelner Mitglieder eines Senats zieht der Präsident zur Er- 
gänzung der beschlußfähigen Zahl, Mitglieder des anderen Senats an der Stelle der 
Verhinderten bei. 
Art. 18. # 
Sollte sich bei einem Senat eine besondere Geschäftsüberhäufung zeigen, so ist der 
Präsident befugt, diesem Senat Mitglieder aus dem andern Senat zeinveilig zur Aus- 
hülfe hinzuzufügen. 
Art. 19. 
Mitglieder des Gerichts, welche aus einem Senat in den anderen übergeben, haben 
neben der Mitgliedschaft in diesem andern Senat ihre in dem ersteren Senat ekwa ver- 
bliebenen Reste in diesem annoch, wie Mitglieder dessellen zur Erledigung zu bringen. 
Art. 20. 
Wenn es die Beförderung der Geschäfte erfordert, kann der Präsident, außer den 
gewöhnlichen allw öchentlichen Sitzungen der Senate, deren mehrere in der Woche berufen. 
Art. 21. 
Bei Ansebung der Tage und Tageszeiten für die Sibungen, soll geeignete Rücksicht 
genommen werden, daß die akademischen Rätbe des Gerichts in ibrem Lehrberuf bei der 
Universikät so wenig als möglich Stärung erleiden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.