Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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VI. Von dem gewoͤhnlichen Geschaͤftsgange bei dem Gerichte. 
Art. 22. 
Alle bei dem Obecrapellationögericht eingehenden Schriften werden von dem Präsi- 
demten erbrochen, präsentirt und von einem Sekretär in die Hauptregistrande eingetragen. 
» DieseNrgistkandcbestehtauådkciAbthcilungciudckGeneralicnkcgistranbe,Zwil- 
registrande und Kriminalregistrande. 
· chcdiesckdrciAbthcilnngmfühktbesonbckcfortlaufxndeNtmnncnhImtckdmcn 
die eingehenden Schristen, je nachdem sie zur Kompetenz der Plenawersammlung oder 
eines der beiden Senate gehören, in die betreffende Abtheilung eingetragen werden. 
Diesenigen Sachen, welche nach Art. 7 im Zivilsenat behandelt werden können, sind 
in die Generalienregisirande gehörig. 
Art. 23. 
Der Präsident vertheilt alsbald die eingegangenen Sachen an die Referenten. 
Aus einfache Erinnerungen bei dem Gerichte anhängiger, oder an Spruchkollegien 
versendeker Sachen, wegen Nachforderung feblender Akten, Hinzufügung nachträglicher Ein- 
gänge zu anderen Sachen, Zurücksendung erledigter Sachen, und überhaupt in ähnlichen 
die bloße Veförderung der Geschäfte angehenden Fällen, kann der Präsident ohne Weite- 
res selbst das Geeignete versügen. Auch die im Art. 210 der Strafprozeßordnung ver- 
beschriebene Benachrichtigung des Gencralstaatsanwaltes kann er sofort selbst anordnen. 
Sonstige, die Sachen selbst nicht unmittelbar betreffende Zwischenverfügungen kann 
geeigneten Falles der Präsident in Gemeinschaft mit dem Reserenten erledlgen. Elenso 
kann er auf Antrag des Reserenten, wenn er demselben beistimmt, und in eiligen Nällen 
auch allein, Sachen, welche sich zur Re= und Korrelation eignen, (Art. 27 f.) soion 
bierzu aussetzen. 
In anderen Fällen und regelmäßig ist von dem Referenten Vortrag in den Ce- 
richtssipungen zu halten. 
Art. 21. 
Sofern kein besonderer Anstand obwaltel, sind alle Sachen nach ibrem Eingange in 
der nächsten betrefsenden Sißung der Plenarversammlung oder der Senate von dem Re- 
ferenten zum Vortrag zu bringen. 
Die Vorträge werden mündlich ohne vorgängiges schriftliches Votum gehalten und 
die gesaßten Beschlüsse ihrem Hauptinhalte nach, von dem Präsidenten in die Hauptre= 
Zistrande und von dem Sekretär in die der Hauptregistrande analoge Sekretariateregi- 
strande eingetragen. 
Die Konzepte zu Erkem tnissen und wichtigen Berichten ünd von den Referenten in
	        
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