Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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der Negel binnen acht und spätestens binnen 14 Tagen vorzulegen. Die Konzepte zu 
anderen Ausfertigungen und gewöhnlichen —ip sind von den Sekretären 
regelmäßig bis zur nächsten Sitzung zu fertige 
Alle Konzepte sind von sämmnlchen Mügltncrn des Gercchts, welche an der Be- 
schlußfassung Theil genommen haben, zu zeichnen. 
Art. 25. 
Auf die in dem vorigen Artikel gedachte Weise kommen in der Regel alle Sachen 
zur Erledigung, insbesondere 
4) die vor Ertheilung eines Erkenntnisses in Zivilsachen etwa erforderlichen Zwischen- 
verfügungen; auch die bloße Prozeßleitung bei den im Ark. 8 enwähnten Srreilig- 
keiten der zu dem Oberaprellationsgerichte vereinten Höse unter einander und der 
Staatsregierungen mit den Landständen; 
2) die in Strassachen zur Vervollständigung einer Untersuchung etva zu treffenden 
Verfügungen, ingleichen die vorbereitenden Verfügungen bei öffentlich zu verhan- 
deluden Skrafsachen; 
3) bloße Justizbeschwerden. 
« Art. 26. 
Bei Sachen, welche zur Ertheilung eines Erkenntnisses reif sind, tritt bald der ge- 
dachte regelmäßige, bald ein weiterer und besonderer Geschäftsgang, durch Aussetzung der 
Sache zur Re= und Korrelation (Art. 27 f.) oder zur öffentlichen Verhandlung (Urt. 
31 f.) ein. 
VII. Vom Geschäftögange bei Sachen, welche zur Re= und Korrelalion 
anögestellt werden. 
Art. 27. 
Als Regel gilt, daß über Rechtsmitkel in Zivilsachen mit Einschluß der aus dem 
vormaligen Herzogihum Gotha in erster Instanz an das Oberappellationsgericht gelan- 
genden Nichtigkeitsbeschwerden von dem Zivilsenate sowohl bestätigend als abändernd auf 
den erten Vortrag eines Referenten erkannt werden kann. Dagegen bleibt 
1) dem Präsidenten vorbehalten, in allen, ihm geeignet scheinenden Fällen sofort bei 
Austheilung der Sache neben dem Referenten noch einen Korreferenten zu bestel- 
len (Art. 23) wie auch 
2) die Bestellung eines Korreferenten auch nach geschehener Austheilung der Sache je, 
der Zeit erfolgen soll, wenn der Neferent auf Bestellung eines solchen anträgt (Art. 
23 cit.), während endlich
	        
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