Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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3) es ebenso dem Kollegium unbenommen bleibt, nach erfolgtem Vortrage der Sache 
durch den für dieselben bestellten Referenten Statt auf Ertheilung eines Erkennt- 
nisses auf eine zweite Berathung der Sache, eventueliter nach vorgänglgem zwei- 
ten Vortrage durch einen zu bestellenden Korreferenten zu konkludiren. 
Art. 28. 
Streitigkeiten der zu dem Oberappellationsgerichte verelnten Höfe unterelnander sind, 
wenn sie zu einem Zwischen-Erkenntnisse oder zu einem Enderkenntnisse reif sinb, stets 
zur Re= und Korrelation und zwar vor den Zivilplenarsenat zu verweisen. (Artk. 16.) 
Dasselbe gilt bei den Art. 8 gedachten Streitigkeiten über Auslegung der Landes- 
verfassungen, und bei Kompetenz-Konflikten. 
Art. 29. 
Bei spruchreifen Strafsachen, welche nach dem älteren Strasprozesse zu behandeln 
sind, und bei denen das Rechtsmittel nicht sofort als unstatthaft venworfen werden kann, 
welchen Falls der regelmäßige Geschäftsgang (An. 24), gilt, tritt jedes Mal Verveisung 
zur Re- und Korrelation in dem Kriminalsenate ein. Doch können solche Strassachen 
aus dem Herzogthmne S. Altenburg auch auf dem regelmäßigen Geschäftswege erledigt 
werden, wenn sie von der Beschaffenbeit sind, daß sie nach § 36 der Jenaischen Ober- 
appellationsgerichtsordnung vom 8. Ofteber 1816·) nicht zur Zuständigkelt des Ober- 
  
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F. 36. 
In folgenden Untersuchungssällen findet gegen das erste Erkenntniß gar keine Berusung auf ein 
Ober- Appellationsgerichts-Urthel statt, sondern blos Verstellung beim Landes-Justiz-Kollegio: 
1) wenn auf keine höhere Strase, als auf ömonatliche Freiheitsstrafe (versteht sich excl. des be- 
reits erlittenen Arrestes), oder auf Zmonatliche mit körperlicher Züchtigung bis zu 20 Hieben 
incl., oder auf körperliche Züchtigung allein bis zu 40 Hieben iacl., oder auf eine Geldsirase 
bis zu 100 Thlr. iucl. erkamt ist; 
wenn auf den Reinigungseid oder auf unvollständige Lossprechung in solchen Füllen erkannt 
ist, wo die Ueberführung keine höhere Strafe, als eine der vorstehend benannten, nach sich 
ziehen würde. 
) In allen Dieziplinar-Fällen patentirter Slaatsdiener, wo nicht härler, als auf 3 Monate 
Enspensien ab olleio, 50 Thlr. Geldstrafe oder 4wöchentl. Gefingniß erkannt ist. 
4) In allen Militair. Straf.Fällen. 
5) So oft blos der Kosten wegen Dosension geführt werden will und solche nicht über 50 Thlr. 
betragen. . 
Bei allen Verfügungen, die nur auf Instruirung und Direktion des Kriminal-Prozesses ge. 
richtet sind, jedoch versteht es sich von selbst, dah Erkenntnisse auf Spczial-Inquiürion, oder 
auf Anwendung eines meli eruendac veritetiz (ausgenommen belm Reinigungoeid in dem 
unter Nr. 2 dieses §. angegebenen Falle) der Berufung unterliegen. 
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