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Art. 33.
Die auf vorgängige Re= und Korrelation gefaßten Beschlüsse werden von dem Prä-
üdenten gleich in der Sipung mit Angabe des Tages und der anwesenden Gerichtsmit-
Olieder, auch der Stimmenmehrheit, nach welcher der Veschluß gefaßt ist, unter das schrift-
liche Votum des Referenten bemerkt, auch in die betreffende Zivil= oder Kriminal-Regi-
strande eingetragen.
Die Konzepte der Erkenntnisse entwirst der Referent, und hat dieselben in der Re-
gel und sofern nicht ganz besonders verwickelte oder umfängliche Sachen in Frage stehen,
binnen spätestens vierzehn Tagen nach dem Vortrage vorzulegen. Sie werden von sämmt-
lichen Mitgliedern des Gerichts, welche an der Beschlußfassung Theil genommen haben,
gezeichnet, und zu den Akten gebracht.
VIII. Vom Geschäftsgange bei Sachen, welche zur öffentlichen Verhandlung
ausstehen.
Art. 31.
Die nach der neuen Strafprozeßerdnung und den Art. 12 erwähnten S. Noburgi-
schen und S. Altenburgischen Gesetzen zu lehandelnden Strafsachen werden, sofern dem
zu sbrechenden Erkenninisse keine öffentliche Verhanklung vorhergeht, von dem Rriminal=
senate auf dem regelmäßigen Geschäftewege (Art. 24) erledigt. Es gilt dies namentlich
bei allen Nichkigkeitsbeschwerden gegen Verweisungserkenntnisse und bei anderen Nichtig-
keitsbeschwerden dann, wenn dieselben nach Art. 311 der Strasprozeßordnung sofort ver-
worfen werden können, weil sie versämnt, oder nicht gehörig, oder ohne Anführung ei-
nes gesehlichen Nichtigkeitagrundes (Art. 306 der Strasprozeßordnung) eingewendet sind,
oder wenn der Nichtigkeitsgrund bereits durch eine frühere Entscheidung beseitigt ist.
Wo dagegen ein Erkenumiß nach vorgängiger öffentlicher Verhandlung der Sache
zu fällen ist, wird die Sache bei Verweisung zur öffentlichen Verhandlung in die Krimi-
nal-Registrande eingetragen und ven dem Prästdenten einem Neferenten zugetheilt, wel-
cher dieselbe in der zur öffentlichen Verhandlung angesetzten Sitzung des Kriminalsenats
(An. 15) zum Vortrag zu bringen sind.
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in die Hände des Ober-Aypellationsgerichts, Präsidenten auf strenge Gemissenhaiugleit und Ver-
scwiegenbeit angelobt, und das Urtheil mit absaßt. Bei emwaiger Stimmengleichheit soll diejenige
Meinung vergeben, welche den Re= und Kerreferenten, oder einen von beiden und den Prasideuten
für sich bat.
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