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5) Bekanntmachung, die Zulassung Niederländischer Handelsreisender in den Zollvereins-=
staaten betr.
In dem Artikel 24 des zwischen den Staaten des Deutschen Zoll- und Handels-
vereins einerseits und den Niederlanden andrerseits unter dem 31. Dezember 1851 ab-
geschlossenen Handels= und Schifffahrts-Vertrages (publizirt in Nr. 128 der Gesehsamm-
lung) ist in Bekreff der den genannten Sthaten und bezlehungsweise den Niederlanden
angehörigen Fabrikanten und Handeltreibenden, sowie ihrer Handelsreisenden, welche in
dem Gebiete des andern Paziszenten Einkäufe für den Bedarf ihres Geschästes machen
und dort Bestellungen aussuchen wollen, sei es, daß sie mit Mustern oder ohne solche rel-
sen, jedoch ohne daß sie selbst Waaren mit sich führen, verabredet worden, daß die Un-
terthanen eines der Zollvereinsstaaten, welche, für cigne Rechnung oder für Rechnung ei-
nes Hauses im Zollvereine, in den Niederlanden reisen, für Betreibung ihres Geschäftes
keine anderen Abgalen, als elne Patent= (Gewerbe-) Steuer von höchsiens 12 Gulden
(nebst 28 Zusaß-Prozenten) jährlich entrichten sollen. In Erwiderung dessen sollen die
Niederländischen Unterthanen, welche, sei es für eigne Rechunng, sei es für Rechnung ei-
nes Niederländischen Hauses, im Zollvereine reisen, für Betreibung ihres Geschäftes keine
anderen Abgaben, als eine Patent- (Gewerbe-) Steuer von höchstens 8 Thalern jährlich
in jedem Zollvereinsstaate entrichten, sofern nicht die zur Zeit des Vertragsabschlusses
für die Niederländischen Unterthanen bestehende gesetzliche Patent= (Gewerbe-) Steuer we-
niger beträgt.
Zur Ausführung dieser Verabredung hat eine nähere Verständigung mit der König-
lich Niederländischen Regierung über die Form der Gewerbe-Legitimations-Zeugnisse, auf
Grund deren die Gewerbescheine (Patente) zu den verabredeten ermäßigten Sägten er-
theilt werden sollen, sowie über die Form dieser letztern Urkunden selbst, Statt gefunden.
Hiernach haben die Angehörigen der Zollvereinsstaaten, welche zu Betreibung. ihres
Geschäfts in den Niederlanden die Ertheilung eines Patentes zu dem in dem erwähnten
Artikel 24 bezeichneten, ermäßigten Steuersatze nachsuchen wollen, Legitimationen in der-
selben Fassung beizubringen, wie solche für den betreffenden Verkehr zwischen den Zollver-
einsstaaten verelnbart worden sind.
Die Patente, welche ihnen in den Niederlanden ertheilt werden, erhalten dieselbe
Faslung, wie die Patente der elgnen Niederländischen Unterthanen. "
Nlederländische Unterkhanen, welche in den diesseitigen Landen Einkäufe für den
Bedarf ihres Geschäfts machen, oder Bestellungen aussuchen wollen, haben ein Zeugniß