Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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einkunft wegen gegenseitiger Verpflichtung zu Uebernahme der Auszuweisenden außer der 
beügen Regierung bis jept noch die Regierungen von Preußen, Sachsen, Bayern, Han- 
nover, Kurhessen, Großherzogthum Hessen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Sachsen-Ko- 
burg-Gotha, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Vraunschweig, Nassau, Anhalt- 
Dessau mit Köthen, Anhalt-Bernburg, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudol- 
stadt, Waldeck, Reuß älterer Linie, Schaumburg-Cippe, Lippe und der Senat der 
freien und Hansestadt Bremen betheiligt, und es haben dieselben in' Gemäßheit der 
bei der Schlußverhandlung der zu Gotha Statt gehabten Konferenz getroffenen allselti- 
Ven Vereinbarung über die in den betreffenden Staaten bezüglich des Heimathsweseus 
bestehenden Bestimmungen und Einrichtungen Mittheilungen anher gelangen lassen, deren 
wesentlicher, namentlich auf die Staatsangehörigkeit bezüglicher Inhalt zur Nachachtung 
der Behörden und Gemeinden hierdurch bekannt gemacht wird. 
I. Hinsichtlich der Enverbung und des Verlusts der Eigenschaft eines Staatsange- 
börigen gelten in den vorgenannten Staaten, abgesehen von den durch eigenthümliche 
Landesverhältnisse gebotenen besondern Bestimmungen, die in der betreffenden diesseitigen 
höchsten Verordnung vom 20. Mai 1852 (Nr. 121 der Gesehsammlung) feügestellten Grund. 
sähe und Bestimmungen, jedoch mit folgenden Abänderungen: 
1) Im Königreich Sachsen stellt das Gesey vom 2. Juli 1852 folgende besondere, 
bezüglich von dem bisher dort gültig gewesenen und dem diesseitigen Heimathsrecht ab- 
weichende Bestimmungen auf. 
Sowohl eheliche als uneheliche Kinder einer in den Unterthanverband aufgenomme- 
nen Ausländerin bleiben, so lange ihnen nicht das Unterthanenrecht von der Staatsbe- 
hörde ausdrücklich verliehen worden ist, Ausländer. 
Ausländer, welche sich innerhalb der Schönburgischen Rezeßherrschaften niederlassen 
wollen, haben außer Erfüllung der übrigen Aufnahmebedingungen noch die besondere Auf- 
nahmebewilligung des betreffenden Herrschaftskesiters beizubringen. 
Bei der Entlassung aus dem Untertbanenverbande folgen außereheliche und unfelbst- 
ständige Kinder dem Verhälmisse der Mutter. 
Urkunden über Cullassungen aus dem Unterthanenverband sind von der Obrigkeit 
des Wohnorts auszustellen und von der zu Ausferigung von Verleihungsurkunden 
kompetenten Behörde (Kreisdirektionen, Ministerium des Innern) zu bestätigen. 
2) Nach der Baperkschen Gesehgebung erwerben Ausländer, welche eine doppelte 
Kapitulation im Heere gedient haben, am Orte ihrer letzten Garnison das Heimathsrecht. 
Das erworbene Indigenat geht auch durch Erwerbung oder Beibebaltung eines fremden 
Indigenats ohne besondere Königliche Bewilligung verloren. 
3) Im Königreich Hannover wird das Unterthanenrecht durch Erlangung des
	        
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