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Gesetzsammlung
Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linie.
No. 123.
1) Erlãuterungéverordnung zu dem Gesehe vom 23. Okt. 1849.
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, von Gottes Gna-
den Jüngerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren-
der Furst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
Bei der Anwendung des Gesetzes vom 23. October 1819 (Bd. VIII. Fr. 98. der
Gesetzsammlung) die Erhebung einer Kollateralerbschaftssteuer betreffend, ha-
ben süch hinsichtlich einiger Bestimmungen Zweifel erhoben, zu deren Beseitigung Wir Uns
veranlaßt sinden, in Uebereinstimmung mit dem ersten ordentlichen Landtage erläuterungs-
weise Folgendes zu verordnen:
1.
Unter dem im 8. 2 des Gesetzes gebrauchten Ausdrucke: „Geschwisterkinder
deo Erblassers-sind nur Verwandte des dritten Grades in der Seitenlinie, also die Kinder
eines Bruder#o oder einer Schwester des Erblassers (Reffen und Nichten) nicht aber auch
Verwandte des vierten Grades in der Seitenlinie, also Kinder zweier Geschwister
(Geschwisierkinds-Vettern oder Muhmen) zu verstehen, indem auf diese Lepteren dle
ausnahmeweise vorgeschriebene Vergünstigung einer nur zweiprozentigen Abgabe kelne
Anwendung leidet, sie vielmehr gleich den übrigen enifernteren Seitenverwandten
bei eintretenden Erbefällen die vierprozentige Abgabe zu entrichten haben.
Ausgegeben am 23. Juni 1852. 5