Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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dieselben, wenn sie sich für die Aufnahme entschieden haben, wegen des damit im Zu- 
sammenhang stehenden Landeinwohnerrechts, auf Genehmigung des Staatsministeriume 
anzutragen. 
411) Auch nach der Herzoglich Nassauischen Gesehgebung sezt die Erlangung des 
Staatsbürgerrechts die Erlangung des Gemeindebürgerrechts, und umgekehrt, voraus. 
Zu Ausstellung von Auswanderungsscheinen sind die Herzoglichen Kreisämter befugt. 
12) Im Herzogthum Anhalt-Dessau mit Köthen enthält das Gesetz vom 1. 
März 1852 im Wesentlichen folgende, von dem zeitherigen dortseitigen Gesetze über die 
Umerthanen- und Heimathsverhältnisse abweichende Bestimmungen. 
Die Verleihung der Unterthanseigenschaft sieht den Regierungen zu Dessau und Kö- 
then, bei obwaltenden Vedenken nach vorgängiger Einholung Landesherrlicher Genehmig- 
ung zu, und erfolgt durch Aushändigung eines von der betreffenden Regierung auöge- 
fertigten Unterthansschein. 
Die Erwerbung von Grundbesih kann auch ohne Erlangung des Unterchanemechts 
Statt finden. 
Zu Ausfertigung von Auswanderungsscheinen sind die Kreisdirektionen befugt. 
3) In den Herzogthümern Koburg und Gotha erfolgt der Erweib des Hei- 
mathsrechts außer der Abstammung, Verheirathung und Aufnahme unter die auf Lebens- 
zeit angestellten Staats-Hof-Kirchen= und Schuldiener, durch Gewinnung des Orts- 
beimathsrechis, welches für Ausländer nur durch ausdrückliche Verleihung möglich ist. 
Letzttere hängt aber namentlich von der ausdrücklich erklärten Zustimmung oder im geset- 
lichen Verwaltungswege erfolgten Beseitigung des Widerspruchs der Gemeindeorganc, lo- 
wie von der Zustimmung der betreffenden Staatsbehörde ab. 
Vcrloren wird das Heimathsrecht in den Herzogthümern außer durch Verehelichung 
einer Inländerin mit einem Ausländer, durch Auswanderung von dem Augenblick des 
Wegzugs an, und durch den Eintrikt in ausländische Staats= und Militärdienste. 
Beim Eintrikt in andere deutsche Staats= und Militärdienste kann jedoch das Hei- 
mathörecht durch die Staatsregierung vorbehallen werden. 
11) Nach dem Heimathsrecht des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen 
gilt als stillschweigende Aufnahme zum Unterthan 
u. wenn ein volljähriger Ausländer 10 Jahre lang ununterbrochen mit Vowissen der 
Bebörde des Aufenthaltsortes im Lande sich aufgehalten und tadellos betragen hat, 
mit Ausnahme jedoch der Zeitpächter, Hauslehrer, Handlungeödiener, Dienstboten, 
Venwalter, Schäfer, Hirten, Handwerkögesellen und hülfebedüritiger Personen; 
b. wenn ein Ausländer in Folge der Konftriptton in inländischen Milltärdienst ge- 
treten ist; 
c. nenn sich ein Ausländer unter Anlegung einer eignen Wlrthschaft verheirathet hat.
	        
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