Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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bleibe. Sollten die Gerichtsstellen dabei Irrthümer entdecken, so haben sie solche bel Rück- 
sendung des Katasters der Generalkatasterkommission anzuzeigen, welche nicht alleln für 
deren Berichtigung, sondern auch dafür zu sorgen hat, daß alle anderen Materialien an 
Flurbuch und Karte, ebenso wie das Gemeindeexemplar der Flurkarte gleichlautend geän- 
dert werden. Gleiches ist erforderlich, wenn mittlerweile Besihveränderungen vorgekom- 
men sein sollten. 
Die Katasterlagen werden sodann gebunden und bilden das Konzept des Katasters, 
von welchem einc Reinschrift das Urkataster darstellt. 
8. 11. 
Nach diesem Urkataster werden zwei, mit demselben ganz genau übereinstlinmende 
Exemplare unter dem Namen „laufendes Kataster“ angefertigt, welche sich von dem Ur- 
kataster nur dadurch unterscheiden, daß nach jedem einzelnen Konto eine entsprechende An- 
zahl Blätter zum Ab= und Zuschreiben uud zum Nachtragen der Veränderungen leer ge- 
lassen werden, 
Diese beiden laufenden Kataster, deren Seiten ganz übereinstimmend sein müssen, 
werden gebunden, und erhält das eine Exrmplar die Steuer= das andere aber die betref- 
fende Gerichtsbehörde; auch wird nach deren Ausstellung die bis dahin leer gelassene 
Rubrik im Flurbuche für „Blatt des Katasters“ ausgefüllt. 
Außerdem werden noch Abschriften von jedem einzelnen Konto mit demselben Rau- 
me zum Nachtragen der Veränderungen wie die laufenden Kataster an die betreffenden 
Besiger unter dem Namen „Besistandsverzeichnisse" ausgegeben, welche dieselben Blatt- 
zahlen, wie die laufenden Kataster ktragen. Diese Besipstandsverzeichnisse werden von der 
Färstlichen Generalkatasterkommission an die betreffenden Gerichtsstellen gesendet, welche 
die Vertheilung an die Besiher zu besorgen und darauf zu halten haben, daß sie bei je- 
der später eintretenden, zur gerichtlichen Kenntniß kommenden Besigveränderung mit zur 
Gerichtsstelle gebracht werden, da ohne solche eine Konfirmation von Grundstücksübertrag= 
ungen oder Beleihung nicht mehr erfolgen darf. 
8. 12. 
Auch von dem Concept-Flurbuche werden, nachdem die Rubrik für „Blakt des Ka- 
tasters“ ausgefüllt ist, drel Reinschriften gefertigt, von denen die eine bei der Steuerbe= 
börde verbleibt, während eine zweite der bekreffenden Gerichtsbehörde und die dritte der 
betreffenden Gemeinde übergeben wird. . 
Vor der Uebergabe an die genannten Empfänger werden beide Exemplare des lau- 
fenden Katasters ebenso wie die drei Exemplare des Flurbuchs von der Generalkataster= 
kemmission durch Datum, Unterschrift und Siegel beglaubigt.
	        
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