Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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wird stets darunter bemerkt: „anderweit verändert 2c." Besigernamen werden weder im 
Flurbucke, noch im Supplementbande geändert, wohl aber in Letterm jederzeit die Bef- 
ter zur Zeit der Veränderung eingetragen. 
K. 2. 
Alle Veränderungen kommen bei der Steuerbehörde zur Anzetge, welche dafür zu 
sorgen hat, daß deren Aufnahme und Verichtigung der Flurkarte, durch einen hinlänglich 
befäbigten Geometer auf Kosten der Betheiligten ungesäumt und in der vorbeschriebenen 
Weise stattsinde. 
K. . 
Andern als von der Steuerbehörde abgeordneten Geometern ist jede Veränderung. 
auf den Flurkarten, auf den Steuer= sowohl, als auf den Gemeindeexemplaren bei 10 Thlr. 
Strase verboten, und in gleiche Strafe verfällt jede Gemeinde, auf deren Flurkarte eine 
Veränderung von nicht authorisirten Geometern vorgenommen worden ist, ohne daß die 
Gemeinde sich mit Nichtwissen entschuldigen kann. 
F. 1. 
Die Fortführung des laufenden Katasters und der Besigstandsverzelchnisse wird auf 
die, im beiliegenden Schema angegebene Weise ausgeführt; daraus ist zu ersehen: 
1) Konto 7 und 76 die Ab= und Zuschrift eines Theils einer Hofraithe unter 6 a 
und 5b, in welchem Falle jedoch die Abtrennung genehmigt und die Steuer nach 
erhaltener Wertbstaxe von der Steuerbehörde ausgeschlagen, auch auf deren An- 
ordnung die geomerrische Berichtigung der Karte vorher gegangen und Alles durch 
Anfübrung der Akten, in welchen die Ausführung mit Brouillons und Berech- 
nungen enthalten ist, umständlich nachgewiesen sein muß. 
Beilaget 
B. a. T. 
2) Konlo 7 und 8 die Ab- und Zuschrift eines Theils eines Grundstũcks Nr. 97 a 
Beilage 
. a. p. und b unter den roen angeordneten Bedingungen. 
W. B. a.b. 3) Konto 7 und 8 Nr. 301 
V. B. 4) Konto 73 und 74 Nr. 306 
V. B. c. .5) Konto 75 und 76 Nr. 104 
6) Konto 8 und 74 Nr. 519 die Ab= und Zuschrift eines antheilig besessen werden- 
den Grundsüücks. 
Die Ab= und Zuschrift einzelner-Grundstücke. 
  
V. E. 1.1.
	        
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