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6. 3.
Bei der Uebernahme der Gerlchtsbarkeit sind den Staatsbehörden die vorhandenen
Geschäftsutensilien der bisherigen Gerichtsbebörden, soweit sie für Fortführung der Ge-
schäfte erforderlich sind, gegen billige Emsschädigung mitzunbergeben.
Auch ist der Staat berechtiget, vorhandene besondere Gerichtsgebäude und Gefäng-
nisse, wenn davon für die Zwecke der Justiz Gebrauch gemacht werden soll, ferner zu
benupen; er übernimmt jedoch in diesem Falle die Verpflichtung zu ihrer Instandhaltung
und hat die Lokalien zurückzugeben, sobald für das Bedürfniß anderweit gesorget ist.
Bis dahin hat er eine billige Entschädigung für die Benutzung zu gewähren, und wenn
diese länger als ein Jahr dauert, so kann der Eigenthümer verlangen, daß die Gebäude
gegen die Taxe vom Staate eigenthümlich übernommen werden.
. 1.
Die bei den aufgehobenen Patrimonialgerichten nicht provisorisch oder auf Kuͤn-
digung, sondern auf Lebenszeit angestellten Richter werden entweder im Staatsdiensie in
einer ihrer bisherigen Stellung entsprechenden Weise angestellt oder erhalten bis zu ihrer
wirklichen Anstellung ein angemesseneS Wartegeld.
Schlagen sie die ihnen gebotene Ansiellung aus, so haben sie keinen Auspruch auf
Wartegeld oder Pension; jedoch soll ihnen die Theilnahme an der Wittwenpensionsan-
stalt gegen Fortentrichtung der bisherigen Beiträge gesichert bleiben.
. D.
Im Betreff der derzeitigen Unterbeamten oder Diener der Patrimonialgerichte tritt,
unter Vorbehalt anderweiter Verwendung derselben, der Staat in die Rechte und Pflich-
ten der Gerichtsherren ein.
Die in Folge dieses Gesetzes nothwendig werdende Umigestaltung der Gerichlsbehoͤr-
den geschieht durch besondere Verordnung.
Urkundlich haben Wir das gegenwärtige
Geset
böchsteigenhändig vollzogen und Unser Landesfürstliches Inssegel beidrucken lassen.
So geschehen Schloß Osterstein, am 1. Dezember 1852.
(I. S) Heinrich der 62. Vüngerer Linie Fürst Reuß.
v. Bretschneider.