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bareuth, Gebersreuth, Straßenreuth und Haldefeld, Venzka, Mödlareuth, Rothenacker, Ul-
lersreuth, Blintendorf, Langgrün, GFrössen mit Hohenpreiß, Görip, Görtengrün, Lehesten,
verchenhügel, Pirk mit Pfüh, Pottiga mit Saalbach und Arlas.
Das Justizamt Saalburg umsaßt die Stadt Saalburg mit den Ortschaften Gräfen-
warth, Kulm, Wernsdorf, Schilbach, Raila, Seubtendorf, Künsdorf, Pörihsch.
Das JIunstizamt Hohenleuben begreiset: Hohenleuben, Reichenfels, Triebes, Langen-
weßendorf, Götlendorß, Hirschbach, Niederböhmödorf, Weiendorf, Pöllwih und Neuärgerniß.
g. 9.
Bei den Justizämtern zu Gera, Schleiz und Lobenstein sind besondere Abtheilungen
für die streitige und
für die nichtstreitige Gerlchtsbarkeit, namomtlich für Vormundschafts-Deposital-
Kauf= und Hypothekensachen,
zu bilden, von welchen jede durch einen, mit dem Nichtereide belegten Beamten dirigirt
wird. Bei wichtigen Fragen haben diese Beamten kollegialisch zu verhandeln, besonders
alle Entscheidungen in Ordinarprozeßsachen gemeinschaftlich zu berathen und zu beschließen.
Dem Vorstande des Justiqamtes stehet die Leitung des allgemeinen Geschäftsganges
und die Ueberwachung der einzelnen Abtheilungen zu.
Das Nähere wird durch eigne Geschäftsordnung bestimmt.
8. 10. -
DquustizkbntcmznGera,SchleiznndLobcnsielnsollendieEhc-mthcklölsuisp
streitigkcitcaausschlicßcndznstchcmdergestalt,dassdieübtiganustizämtckfürdicselbm
nicht kompetent, die Ehe= und Verlöbnißsachen aus den Bezirken der Letzteren vielmehr
je nach dem Wohnorte des Beklagten in den einzelnen Fürstenthümern vor den Justiz-
ämtern zu Gera, Schleiz und Lobenstein zu. verhandeln sind.
Für die Ehe= und Verlöbnißstreitigkeiten aus der Pflege Saalburg ist das Justig=
amt zu Schleiz die zuständige Behörde.
8. 11.
Die Ehe- und Verlöbnißsachen sind von den Justizämtern kollegialisch zu behan-
deln, und es haben dieselben bei jedem ersten Terminc in solchen Angelegenheiten, sowie
bei allen lm Laufe der Verhandlungen sonst noch etwa vorkommenden Sühneterminen den
ersten Geistlichen ihres Bezirkes als Beisihzer zuzuziehen.
II. Untersuchungsbehörden.
E. 12.
Für Ausübung der Strafrechtspflege bestehen
drei Kriminalgerichte