Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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zu 
Gera, Schleiz, Lobenstein 
von denen erstered das Fuͤrstenthum Gera mit Ausnahme der Ortschaften Pöllwiß und 
Neuärgerniß, das zweite des Fürstenthum Schleiz, die Pflege Hohenleuben nebst den Ort- 
schaften Pöllwitz und Neuärgerniß, sowie die Pflege Saalburg, das dritte das Fürsten- 
thum Lobenstein-Ebersdorf umfaßt. 
8. 13. 
Zur Kompetenz der Kriminalgerichte gehöret die Untersuchung aller Strafsachen ohne 
Unterschied, sie mögen zu den Uebertretungen, Vergehungen oder Verbrechen zu zählen 
sein, die Forststrafsachen, sowie alle gualisicirten Injurien; wohingegen die einfachen Ver- 
bal= und Realinjurien zur Kompetenz der Justizämter gehören sollen. 
Die Polizeistrafsachen gehören vor die Ortspolizeibehörden, die Stadträthe und Ge- 
meindevorstände. Sobald jedoch in solchen Sachen auf gerichtliche Erörterung und Ent- 
scheidung angetragen wird, so sind dieselben an das Justizamt des betreffenden Bezirkes 
abzugeben. 
III. Appellationsgericht. 
8. 11. 
Das Axpellationsgericht ist die obere Gerichtsbehörde, an welche Berufungen und 
Beschwerden gegen Erkenntnisse und Verfügungen der Untergerichte sowohl in Zivil= als 
in Untersuchungs= und Polizeistrafsachen — wenn Legßtere gerichtlich verhandelt und ent- 
schieden worden sind — zu richten #ind. 
S. 15. 
Das Apvellationsgericht bildet daher: 
a) die Appellationsinstanz in allen Sachen der streitigen bürgerlichen Gerichtsbarkeir, 
welche im Wege von gesetzlich gestatteten Rechksmikteln gegen Bescheide und Er- 
kennenisse der Gerichte erster Instanz an dasselbe gelangen; 
5) die Beschwerdeinstanz über alle Gerichtsbehörden in Sachen der streitigen und 
freiwilligen Gerichtsbarkeit; 
e) die Aussichts= und Dioziplinarbehörde über die Justig-Deposital- und Sportelver- 
waltung der sämmtlichen Untergerichte; 
die Aussichtsbehörde über die Untersuchungsgerichte im Algemeinen, sowie über 
das Verfahren derselben ensbesondere, daher auch die Untersuchungsbehörden in 
zweifelhaften Fällen des Verfahrens die Instruktion des Appellationsgerichts rin- 
zuholen und zu befolgen haben; 
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