Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Rreiselbaft, jedoch durch geometrische Nachmessung auf Grund der Grenzkarte und des 
Vermessungs-Registers zu ermitteln ist, bat der Kreis= (Land.) Nath mit der betreffenden 
jenseitigen Behörde ein Abkommen dahin zu vermitleln, daß die Wiederberstellung der 
Grenzsteine bia zur nächsten allgemeinen Grenzrerision ausgeseht bleibe, damit alsdann 
deren Wiedereinsehung durch die beiderseitigen Kommissarien unter Zuziehung eines ge- 
meinschaftlichen Geometers erfolge. Sind die etreffenden (Grenzseine noch vorhanden und 
brauchbar, so isi jenes Absommen zugleich dabin zu richten, daß diesellen durch die be- 
treffenden Ortebel#Erden oder Forstbeamten bis zum Eintritt der allgemeinen Grenzrevi- 
sion vor Beschädigung sicher gestellt werden. 
Sollte es jeroch aus besonderen Gründen nicht räthlich erscheinen, der Wiederher- 
stellung eines oder mebreren Grenzsteine, deren Standpunkt zweiselhaft und erst durch geo- 
metrische Nachmessung festzustellen ist, bis zur nächsten allgemeinen Grenzrevision Anstand 
zu geben, so hat der Kreis-(Land-) Rath sofort auher Anzeige zu machen, um mit der 
betreffenden jenseitigen Landeöbehörde eine Vereinbarung dahin treffen zu können, daß 
die Wiederhersiellung ohne Aufschub, sei es durch beiderseits abzuordnende Kommissarien 
unter Zuziehung eines gemeinschaftlichen Geometers, oder durch zwei von beiden Seiten 
verpflichtete Geomcter erfolge. 
3. 
Sollte selbst der Fall eintreten, daß der rezeßmäßige Standpunkt eines oder mehre- 
rer Grenzsteine dergestalt verdunkelt wird, daß selbst der geometrischen Nachmessung und 
Feststellung der Standpunkte Schwierigkeiten entgegentreten, oder stellen sich sonst Grenz- 
verdunkelungen heraus, so wird gleichfalls sofortige Anzeige des Kreis= (Land.) Natbes 
hierüber enwartet, damit mit der betreffenden jenseitigen Landesbehörde die den Umstän-= 
den entsprechende Vereinbarung getroffen werden kann. 
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Damit Mängel der Grenzbezeichnung zeitig und so, wie in den S§. 1 bis 3 ange- 
ordnet ist, abgeholien werden könne, haben — gemäß der mit der jenseitigen Landesbe= 
börde getroffenen Vereinbarung — die keiderseitigen betresfenden Ortsvorstände bezüglich 
Revierforstbeamten die Landesgrenze diesseits unter Zuzichung der Feldgeschwornen für 
die anliegenden Ortesluren wenigstens ein Mal in jedem Jahre und zwar am 1. Mai 
zu begehen und jede hierbei oder sonst bemerkte Verletzung eines Grenzzeichens so schleu- 
nig als möglich zur Kenntniß des Kreis= (Land.) Nathes zu bringen, welcher nach den 
Umständen, örtliche Untersuchung vorzunehmen und gemäß der vorstehenden Vorschriften, 
entweder die soforlige Wiederherstellung des Grenzzeichens, vder dessen Sicherstellung ein- 
zuleiten oder Bericht anher zu erstatten hat. 
Finden sich übrigens bei den alljährlich regelmäßig am 1. Mal oder aus besondern 
Gründen außergewöhnlich vorzunehmenden Grenzbegehungen Grenzsteinc, welche sich noch
	        
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