Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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6 6. Es versteht sich von selbst, daß die hinsichtlich der Oberlausitzer Vierstädte und 
der Schönburgischen Receßherrschaften bisher bestandenen Abweichungen von Einführung der 
neuen Grundsteuer an auch in Bezug auf die Rentenreceptur sich erledigen; es wird jedoch 
den letztern in Uebereinstimmung mit der Receptur der Grundsteuern nachgelassen, die Ab- 
lösungsrenten vom #sten Termine des Jahres 1844 ab durch die gemeinschaftliche Steuer- 
einnahme zu Glauchau an die Bezirkssteuereinnahme zu Zwickau abzuliefern. 
8 7. Ebenso, wie nach § 16 des Grundsteuergesetzes und der Ausführungsverord- 
nung vom 26sten October dieses Jahres zur Sicherstellung des Staatsfiscus wegen der 
Steuern bei Sequestrationen oder Concursen Vorsehung getroffen worden; so ist auch, wenn 
in dergleichen Fällen in Bezug auf Ablösungsrenten solche rechtliche Verhältnisse vorkommen, 
welche die Wahrnehmung der Rechte der Landrentenbank durch einen Procurator nothwendig 
machen, deshalb von der catasterführenden Steuerbehörde zur Landrentenbankoerwaltung als- 
bald Anzeige zu erstatten und von dieser die Sache nach Befinden zur Kenntniß des Finanz- 
ministeriums zu bringen. 
§ 8. Die wegen Einbringung der Grundsteuerreste § 38 des Gesetzes vom gten Sep- 
tember dieses Jahres enthaltene Vorschrift ist auch auf die Ablösungsrenten vollständig an- 
zuwenden. Es haben daher die Gerichtsbehörden, ehe sie wegen rückständiger Ablösungs- 
renten mit der Subhastation eines Hauses oder Grundstücks verfahren, mittelst Berichts die 
Entschließung des Finanzministeriums einzuholen. 6 
§ 9. Wegen der in Ablösungs= und Landrentenbanksachen erwachsenden Kosten und 
beziehendlich ver Befreiung davon, bewendet es durchgängig bei den in dem Gesetze vom 
17ten März 1832 enthaltenen Bestimmungen. 
§ 10. Einer Abänderung der dermaligen Formulare für das Cassen- und Rechnungs- 
wesen der Rentenrecepturbehörden bedarf es nicht; es wird jedoch in der Geschäftsanwei- 
sung, welche das Finanzministerium den Ortssteuereinnehmern nach § 15 der Verordnung 
vom 26sten October dieses Jahres zugehen zu lassen beabsichtigt, auch wegen der Renten- 
receptur das Behufige mit berücksichtiget werden. 
§ 11. Anlangend die Recepturgebühren, so hat es bei der in der Generalverordnung 
vom 30sten December 1833, § 15 dießfalls enthaltenen Bestimmung zu bewenden, der- 
gestalt, daß, mit Rücksicht auf das jetzige Münzsystem, überhaupt 
a) 11 Procent oder 4 Pfennige vom Thaler, den Individual= oder Ortseinnehmern 
mit Inbegriff der Stadträthe und der gemeinschaftlichen Steuereinnahme zu Glauchau, in- 
sofern, was die letztere anlangt, diese bisher berechtiget gewesen ist, dergleichen zu fordern, 
b) 3 Procent oder 2 Pfennige vom Thaler den Bezirkssteuereinnahmen nachgelassen bleibt, 
der Landrentenbank bei Einrechnung der Rentengelder in der vorgeschriebenen Maaße in Ab- 
zug zu bringen.
	        
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