Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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(5) Abgekörte, d. h. bei der vorangegangenen Körung nicht tauglich befundene 
Hengste dürfen nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Körausschusses zur Ankörung 
wieder vorgestellt werden. 
8 8. Der Mindestsatz des von den Hengstbesitzern für die Deckung fremder Zuss 
Stuten zu erhebenden Deckgeldes wird bis auf weiteres auf 12.A festgesetzt. dee, 
§9. Die Deckzeit währt vom Tage der Ausstellung des Körscheines bis zum 
31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Außer der Deckzeit ist das Belegen 
von Stuten verboten. 
§ 10. (1) Die Deckung hat unter Beobachtung der üblichen Vorsichtsmaßregeln 
und gesundheitlichen Maßnahmen in einem geschlossenen Raume zu erfolgen, der 
mit einer den Anblick des Beschälbetriebes hindernden Umfassung versehen ist. 
(2) Hengstbesitzer, deren angekörte Hengste fremde Stuten decken, haben an der 
Türe des Stalles, in dem der Hengst aufgestellt ist, eine Tafel sichtbar anzubringen, 
auf der in deutlicher Schrift Namen, Geburtsjahr oder Alter, Farbe, Abzeichen 
und Schlag, sowie der Tag der letzten Ankörung angegeben sein müssen. 
§ 11. (1) Besitzer, deren Hengste fremde Stuten decken, sind verpflichtet, für jeden 
angekörten Hengst eine Deckliste nach dem Muster D zu führen. — 
(2) Dem Besitzer der bedeckten Stute ist nach vollzogener Deckung vom Hengst- 
besitzer oder dessen Stellvertreter ein Auszug aus der Deckliste, ein Deckschein, unter 
Anwendung des Musters E einzuhändigen. 
(s) Die Decklisten sind nach erfolgtem Abschlusse, mit der Unterschrift des Hengst- — 
besitzers versehen, durch die zuständige Behörde dem Körausschusse einzureichen. 
(") Muster für Decklisten und Deckscheine werden den Hengstbesitzern durch die 
zuständigen Behörden gebührenfrei zugestellt. 
8 12. Betreffs der Überwachung der Privatbeschäler bewendet es bei den 
Vorschriften des § 26 der Verordnung, die Dienstanweisung für die Bezirkstierärzte 
betreffend, vom 10. Dezember 1905 (G.= u. V.-Bl. S. 249). Außerdem sind der 
Vorsitzende des Körausschusses und dessen Stellvertreter, sowie die von diesen Be- 
auftragten zur Besichtigung der angekörten Hengste und der Dekkplätze jederzeit 
berechtigt. Erfolgen Wahrnehmungen, die für die Zurückziehung des Körscheines 
in Betracht kommen, so ist der zuständigen Behörde sofort Anzeige zu erstatten. 
§ 13. Die Berechnung und Auszahlung der den Pferdezüchtern des Kör= 3Z 87 
ausschusses zu gewährenden Tagegelder und Reisekosten erfolgt unter entsprechender des Gesetzes. 
Anwendung der Verordnung vom 16. Juni 1913 (G.- u. V. «Bl. S. 164).
	        
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