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2) Verordnung, die Konstruktion und Einrichtung der Feuerspritzen auf dem Lande befr 4
(Pukl. in Nr. kI. des Amts- und Vererdnungstzl. vom 16. Mätz 1833.) #
Zur Beseitigung verschtedener Uebelstände, welche sich nach gemachten Erfahrungen
binsichtlich der Konstruktion der Feuerspritzen auf dem Lande gezeigt und öfters die Be-
kämpfung der ausgebrochenen Feuersbrünste wesentlich erschwert haben, verordnen wir mit
böchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten hierdurch Folgendes:
1) Diejenigen Landgemeinden, welche in Jukunft neue Sprihen aufzustellen gedenken,
baben bei Auschaffung derselben vorzugsweise auf sogenannte Schlauchspripen,
auß,att der veralteten und weniger brauchbaren Rohrspritzen, Bedacht zu nehmen.
Sämmtliche Landspritzen des Fürstenthums find ohne Unterschied sofort mit sol-
chen Gewinden an Rohren und Schläuchen zu versehen, welche denen der in der
Hauptstadt des betreffenden Landestheils vorhandenen Spriden vollkommen gleich
sind, nämlich die Landspritzen des Fürstenthums Gera mit denen der Stadt Gera,
die des Fürstenthums Schleiz mit denen der Stadt Schleiz und die des Fürsten-
thums Lobenstein-Ebersdorf mit deuen der Stadt Lobenstein, so daß auf diese
Weise ein gemeinsames Arbeiten und eine gegenseitige Aushilie der gesammten
Sprigen eines Laudestheils im erforderlichen Falle zu ermöglichen ist.
Die Fürül. Landrakhsämter in Gera, Schleiz und Ebersdorf sind, ein jedes in sei-
nem Bezirke, mit der Ausführung gegenwärtiger Verordnung beaustragt.
Gera, den 12. März 1853.
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Fürstlich Reuß-Plauische Regierung.
von Bretschneider.
Herzog.
3) Verordnung geten das Bettelwesen,
(Pukk. in Nr. 17. des Anus= und Verordunngsbl. vom 29. Mätz 1053.)
Nach den uns vorliegeuden amtlichen Berichten hat das Bettelunwesen in neuerer
Zelt auf eine Besorgniß erregende Weise überhand genommen und eine solche Höhe er-
reicht, daß zu Steuerung dieses Unfugs energische Vorkehrungen um so nothwendiger er-