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Es wird daher hierdurch nicht nur der Inhalt der Verordnung der vormaligen Fürst-
lichen Vandesadministration vom 18. Sept. 1833 in Nr. 40 des Amts= und Nachrichis-
blattes für das Fürstenthum Gera von demselben Jahre, nach welcher der Verkauf re#n
Gisten lediglich den konzesssonirten Apothekern und Droguisten und zwar Lehteren nur
rücksichtlich solcher gistigen Produkte, deren die Fabrikanten in größeren Quantitäten te-
dürsen, verstattet, anderen Personen aber bei Vermeidung einer Strase von 3 bis zu 50
Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe für jeren Kontraventionsfall untersagt
ist, — wiederbolt elngeschärft und auf das gesammte Fürstenthum ausgedehnt, sondern
mit böchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten zugleich anderweit verordnet,
daß diejenigen Gewerbtreibenden, welche derartiger gistiger Substanzen zu ihrem Geschäfts-
letrlebe bedürfen, bei derselben Strafe für deren sichere und jeden Mißbrauch verhutende
Verwahrung Sorge zu tragen haben.
Dabei wird es den Polizei= und Kriminalbehörden zur besonderen Miflicht gemacht,
auf eine strenge Handhabung der vorstehenden geseplichen Besll zedacht zu nehmen.
Gera, den 24. März 1853.
Fürstlich Reuß-Plauische Regierung.
von Bretschneider.
Herzog.
5) Verordnung gegen dos Arbeiten der Maurer= und Zimmergesellen auf eigne Hand.
(Pukl. in Nr. 13 dis Amis= und Verern#ungsbl. vom 29. MII3 1837.)
Aus Veranlassung eines von dem Manrerhandwerke zu Saalburg diesfalls gesiell-
ten Antrages werden die, selbstverstänklich auch für die Pfleqe Saalburg maßgebenden
Vorschristen der Verordnung der vormaligen Fürstlichen Landesdirektlon vom 29. Mai
1846, der Landesadministrationsverordnung vom 18. Novbr. 1841 und der Landeaherr=
lichen Verordnung vom 7. Mal 1825 hierdurch namentlich für die Maurergesellen und
Bauherrn des letztgedachten Landestheils nachdrücklichst eingeschärft.
Inhalts derselben soll nehmlich:
4) alles Arbeiten der Gesellen auf elgne Hand und die selbstständige Uebernahme
und Ausführung von Bauten Seiteus derselben verboten;