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Gesetzsammlung
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
Jo. 136.
1) Verordnung, wegen Abönderung des Vereinszolltarifs.
(Pukl. in Nr. 18 des Amts= und Dnertnungsbl. rem 4. Mal 185J.)
Die Regierungen der zum Zollverein gehörenden Staaten sind übereingekommen,
den für die Jahre 1846, 1817 und 1848 erlassenen Jolltarif und die denselben ergän-
zenden Erlasse, welche in Gemäßbeit der Verordnung vom 8. Novbr. 1818 (Amts= und
Nachrichtsblatt vem Jabre 1848 Nr. 47 S. 218.) bis auf Weiteres in Kraft sind, in
einzelnen Bestimmungen abzuändern.
Demzufolge wird hierdurch bestimmt, daß folgende Abänderungen jener Vorschriften,
vom 1. Juli 1853 an bis auf Weiteres in Wirksamkeit treten sollen:
Von nachfolgenden Artikeln sind, anstatt der bisherigen Eingangszollsätze, die bei-
gefügten Säte zu erheben, und zwar von:
1) Wein und Most, auch Cider, in Fässerm eingehen 6 Thlr. oder 10 Fl.
0 Kr. vom Zentner (Pos. 25 Material= 2c. Waaren);
2) Kaffee, roher, und Kaffe-Surrogate, 5 Thlr. oder 8 Fl. 45 Kr. vom Zent-
ner (Pos. 25 Material- 2c. Waaren);
3) Tabacköblätter, unbearbeitete, und Stengel, 4 Thlr. oder 7 Fl. vom Zeutner
(Tos. 25 Material= 2c. Waaren);
4) Thee, 8 Thlr. oder 14 Fl. vom Zeutner (Pos. 25 Material= 2c. Waaren).
Die frühere Bestimmung, durch welche der Eingangsgollsaß für Franzbranntwein
einsiweilen. auf 16 Thlr. oder 28 Fl. vom Zeminer festgesegt wurde, tritt außer
Krast, und es tritt an dessen Stelle der in dem Jolltarife für die Jahre 1846,
AUuszegeben am 15. Juni 1837. 49