Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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St. Gregorins-Ordens, Offzier des Königlich Belgischen Leopold-Owdens, 
Allerhöchstihren auhßerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei 
dem Durchlauchtigsten deutschen Bunde, und bei der freien Stadt Frankfurt, 
sowie bevollmächtigten Minister am Herzogl. Nassauischen Hofe, 
welche Bevollmächtigten, nachdem sie töre Vollmachten sich gegenseitig mitgetheilt und die- 
selben genügend befunden, über folgende Artikel sich vereinigt haben. 
Artikel 1. 
In jedem der hohen vertragenden Staaten sollen die Unterthanen des andern Staats 
denselben Schutz gegen den in diesem Staate begangen werdenden Nachdruck oder uner- 
laubte Verielfältigung ihrer Geistesprodukte, als: Bücher, periodische Schristen, musika- 
lische Kompositionen und sonsiige schriffstellerische Erzeugnisse genießen, wie die cilenen 
Staalsangehörigen, und alle Gesetze, Verordnungen und Beülmmungen, welche entweder 
schen bestehen, oder künftig bezüglich der unerlaubten Nachbildung solcher Werke noch er- 
lassen werden, sind ohne Unterschied auf die gleichariigen Erzeugnssse der Angehörigen 
beider Staaten anwendbar. s 
Was jedoch das Feilbieten und den Verkauf von Nachdruckswerken oder unerlaub- 
ten Abzugen der vorbenannten Werke angeht, die aus andern als den vertragenden Staa- 
ten herrühren, so beziehen sich beide hohe vertragende Theile noch zur Zeit auf die heute 
in ihren Staaten desfalls besiehenden Besiimmungen. 
Artlkel 2. 
Die Bestimmungen des Artikels 1 finden gleichfalls Anwendung auf die Dansel= 
lung oder Aufführung von dramatischen oder musikalischen Werken, insoweit, als die Ge- 
sete eines jeden der beiden vertragenden Staaten in Betreff der in ihnen zuerst ausge- 
führten oder dargestellten Werke gedachter Art einen Schup gewähren, oder für die Folge 
gewähren werden. 
Artikel 3. 
Um für die Geistesprodukte den in den vorslehenden Artikeln bezelchurten Schuß# 
zu sichern, müssen die Urheber derselben auf Verlangen durch das Zeugniß einer öffent- 
lichen Behörde nachweisen, daß das iun Frage stehende Werk ein solches Orlginalwerk sei. 
welches in dem Lande seines Erscheinens den gesehlichen Schutz gegen Nachdruck oder un- 
besugte Nachbildung genießt. 
Artikel 4. 
Die beiden hohen vertragenden Theile verpflichten sich, dle Erfüllung der in den 
vorstehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mit-
	        
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