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Verantwortlichkeit der Staatsdiener.
KC. 11.
Alle Staatediener sind für die Gesehmähigkeit ibrer amtlichen Handlungen verant-
wortlich. Hat jedoch ein Staatsdiener nach dem Befehle eines Vorgesetzten gehandelt,
welcher ihm innerhalb der amtlichen Zuständigkeit des Lettern und in gesetzlicher Ferm
ertheilt war, so trifft die Verantwortlichkeit dafir den anordnenden Beamten allein.
Nebenaufträge der Staatseregierung.
8. 15.
Wenn von Seiten der Staatsregierung einem Staatsdiener neben der Verwaltung
seines Amtes noch besondere, diesem ungemessene, Geschäfte übertragen werden, so muh
er sich denselben unterziehen, ohne eine Belohnung dafür in Anspruch nehmen zu dürfen;
es kann jedoch Ersatz des mit solcher Verrichtung etwa verbundenen Aufwandes geferdert
werden.
Nebengeschäfte.
8. 16.
Keinem Staatsdiener ist gestattet, ohne Genehmigung der Anslellungsbehörde neben
seinem Dienstgeschäfte einen andern Erwerbszweig zu ergreisen oder beizubehalten. Ue-
berhaupt darf keln Staatsdiener irgend elne Beschäftlgung betreiben, durch welche der
Würde oder den Obliegenheiten seines Amtes Eintrag geschehen könnte.
Aufträge, Gehaltsbezüge, Remunerationen und Ehrenbeleihungen von anderen Staa-
ten dürfen nur mit landesfürstlicher Genehmigung angenommen werden.
Urlaub.
8. 17.
Die Vorstände der Behörden haben die Befugniß, sowohl den mit ihnen bei der-
selten Behörde Angestellten, als den dieser untergeordneten Einzelubeamten bis zu vier=
zehn Tagen Urlaub zu ertheilen. Ein Urlaub auf längere Zeit, sowie jeder Urlaub für
die Vorstände der Behörden, ist stets bei dem Mlnisterio einzuholen.
Gehaltsabzug in Urlaubsfällen 2c.
8. 18
Abzüge am Gehalte sind mit dem Urlaube nicht verbunden, können aber, wenn der