Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Urlaub auf laͤnger als sechs Wochen zu bloßen Privatzwecken ausgewirkt wird, für die 
weitere Zeit angeordnet werden. 
Verfällt ein Diener in Wechselarrest, so wird ihm für die Dauer des letztern der 
Gcehalt entzogen. 
Heirathserlaubniß. 
8. 19. 
Staatsdiener sollen sich nicht verehelichen, ohne die Erlaubniß der Dienstbehoͤrde 
eingeholt zu haben. Diese Erlaubniß kann nur versagt werden zur Vollziehung der Ehe 
mit einer übelberüchtigten Frauensperson, sowie bei offenbarer Unzulänglichkeit der Mittel 
zur Ernährung einer Familie. 
Pflichten. — Ordnungestrafen, Zwangsmittel. 
8. 20. 
Jeder Diener hat die Verpflichtung, alle mit seinem Amte verbundenen Geschäfte 
gewissenhaft und fleihig zu besorgen, menschenfreundlich und verträglich sich zu benehmen, 
einen würdigen und ehrenhaften Lebenswandel zuführen, sowie über die ihm vermöge 
seines Amtes bekannt gewordenen und Geheimhaltung erfordernden Gegenstände Ver- 
schwiegenheit zu beobachten, auch wenn das Diensiverhälmiß aufgelösi worden sein solltc. 
Gegen diejenigen Diener, welche Dienstwidrigkeiten oder ungebührliches Betragen 
sich zu Schulden kommen lassen, oder welche die ihnen aufgetragenen Dienstgeschäsfte nicht 
innerhalb der dazu vorgeschriebenen angemessenen Frist erledigen, ist nach Maßgale des 
Art. 320 des Strafgesetbuches zu verfahren. Geldsirafen sind durch Kürzung an der Be- 
soldung alobald einzuziehen. 
Dem Ermessen des Vorzesehten ist es anheimgegeben, in einzelnen Fällen vorkom- 
mender Säumniß, nach Befinden die rückständige Arbeit durch einen auf Kosten des Säu- 
migen abzusendenden Warkeboten abholen oder das anbefohlene Geschäft gegen eine an 
der Besoldung des Säumigen zu kürzende angemessene Vergütung durch einen andern 
Beamten ausführen zu lassen. Kann das Geschäft aber seiner Natur nach nur von dem 
Säumigen selbst erledigt werden, so ist dieser mittelst Haus= und Zimmer-Arrestes dazu 
anzuhalten. 
Die Ordnungsstrafen und Zwangsmittel verfügt der nächste Vorgesetzte, bei Kolle- 
gien der Vorstand, oder die höhere Behörde, so lange der nächsie Vorgesetzte noch nicht 
verfügt bat. Geldbußen über zehn Thaler oder Arrest können jedoch nur von einem Kol- 
legium oder von dem Ministerium verhängt werden. 
Gegen solche Verfügungen sleht ein einmaliger Rekurs an die Oberbehörde, bezüg- 
lich an das Ministerium zu.
	        
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