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Besserungsverfahren: Begründung desselben.
8. 21.
Gegen Staatsdiener, welche sich grober Pflichtwidrigkeiten schuldig machen oder Ord-
nungswidrigkeiten wiederholt begehen, tritt, unbeschadet der sonst etwa verwirkten Stirafe,
das Besserungsverfahren namentlich in folgenden Fällen ein:
) wenn ein Diener wegen Säumniß nach §. 20 zum dritten Male bestrast worden
ist und dergleichen ferner verschuldet;
wegen östers wiederkehrender Verlehung der zur Erhaltung dienstlicher Ordnung
gegebenen Vorschriften, wegen beharrlichen Ungehorsams gegen die Anordnungen
der vorgesetzten Behörden, sowie wegen widerseplichen und achtungswidrigen Be-
tragens der Untergebenen gegen ihre Vorgesehten;
wegen dauernd ungeziemenden oder unsittlichen Vetragens eines Dieners, welchas
geeignet ist, ihn in der öffentlichen Achtung herabzusehzen, wie Trunksucht u. s. w.;
wegen öfterer harter, herabwürdigender und willkürlicher Behandlung derer, mit
welchen ein Diener in dienüliche Berührung kommt;
ec) wegen leicht#ünnigen Schuldenmachens, Spielsücht;
wegen wiederholt gezeigter Unverträglichkeit im Diensie;
6) wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt;
1) wegen Pflichtwidriger Mittkeilung amtlicher Beschlüsse und Verhandlungen;
i) ee gen pflichtwidriger Nachsicht der Vorgesebzten gegen ihre Untergebenen, oder der
Beamten überhaupt gegen diesenigen Personen, welche ihren Verbindlichkeiten gegen
den Staat nicht nachkommen;
I) wegen Entfernung vom Dienste ohne Urlaub.
In den Jällen, welche der richterlichen Strafgewalt unterliegen, darf übrigens mit
dem Besserungsverfahren im Diseiplinar-Wege gegen den betrefsenden Diener nicht eher
vorgeschritten werden, bis das strafgerichtliche Verfahren durch Erkenntniß gegen ihn
erledigt ist.
b
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Verfahren, Strafarten.
8. 22.
Das Besserungsverfahren besteht:
r. in einem schriftlichen, als Vesserungsversuch ausdrücklich bezeichneten Verweise des
Vorgesetztenz
b. in einem mit nachdrücklicher Verwarnung verbundenen mündlichen Verweise vor
der Oberbehörde, verbunden mit Androhung der Suspension vom Amte;
c. in Suspension bis auf drei Monate, unter gänzlicher oder theilweiser Entziehung,
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