Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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des Diensteinkommens, und mit Androhung der Entlassung aus dem Dienste oder 
der Versetzung auf elne an Gehalt und Rang geringere Stelle. 
An die Stelle der Suspension kann bei Subalternen Arrest bis zu vier Wochen 
treten. 
Diese Vesserungsversuche müssen in der angegebenen Reihensolge angewendet wer- 
den. Der unter c erwähnte kann nur von der vorgesehzten Oberbehörde und auf deren 
Antrag, gegen richterliche Beamte nur von dem zuständigen Gerichte verfügt werden. 
Die Anwendung jedes Besserungsversüchs seyt übrigens Vernehmung des zu bessern- 
den Dieners über die ihm zur Last gelegten Pflichtwidrigkeiten oder Ungebührlichkeiten 
und vollständige aktenmäßige Erörterung der einschlagenden Thatsachen voraus. Ob die 
Vernehmung schriftlich oder mündlich sein soll, hängt von dem Ermessen der zur Verfüg- 
ung des Besserungsversuchs berechtigten Behörden oder Beamten ab. 
Gegen die Verhängung der verschiedenen Arten der Besserungsversuche findet ein- 
maliger Rekurs im Verwaltungswege, gegen Suspension richterlicher Beamten aber das 
in §. 53 geordnete Rechtsmittel Statt. 
Wenn nach Verfügung eines Besserungsversuchs drei Jahre verflossen sind, binnen 
welcher ein Diener wegen keiner hierher gehörigen Fehler zur Rechenschaft gezogen wor- 
den ist, so darf jener Besserungsversuch nicht mehr in Anrechnung kommen. 
Versetzungen. 
. 23. 
Staatsdiener können, jedoch nur unter Beibehaltung der bisherigen Besoldung und 
ibres Ranges, aus Staatsrücksichten auf andere, iher beslebenden dienstlichen Stellung 
angemessene Stellen, selbst in ein anderes Geschäftsfach und än einen andern Ort ver- 
setzt werden. 
Wird die Versehung eines stimmführenden Mitgliedes einer Oberbehörde oder eines 
Vorsiandes einer Unterbehörde für nöthig gehalten, so ist ihm vor dem Beschlusse Gele- 
genheit zu einer Vernebmlassung hierüber zu geben 
· BlosrichtcklichcVeamtcdükfcnwidcrihrenWillcnnurinden-Fällenverschwor- 
demna-geschlichcrAnlaßzumBessmmgövctfahkcn(§.2l)gcgensicvoklicghnndsclbst 
dann nur auf eine andere richterliche Stelle von gleichem Range und mit gleicher Be- 
soldung. Es hat in diesem Falle auf Antrag der Austellungsbehörde, oder nach dereinsti- 
ger Einführung der Staatsanwaltschaft dieser Lehtern, das ordentliche Gericht des betref- 
senden Bramten, nachdem es diesen über den Antrag gehört und nötbigenfalls die von 
beiden Seiten angegebenen Beweismittel erhoben hat, über die beantragte Versetzung Be- 
schluß zu fassen. 
Im Falle einer Verlegung des Gerichtssitzes oder im Falle der Aufhebung eines
	        
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