Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Gerichta haben die bei dem aufgehobenen oder verlegten Gerichte angestellten Richter nach 
Anordnung der Staatsregierung ihre Funktionen im ersten Falle an dem neuen Gerichts- 
sipe, im zweiten Falle bei einem andern Gerichte, mit gleichem Range und Gehalte und 
unter vollständiger Entschädigung für die Kosten des Umzuges fortzusetzen. 
Umzugskosten bei Versetzungen. 
8. 24. 
Im Falle einer ungesuchten Versehung lind dem versetzten Diener die Umzugskosten 
mit billiger Berücksichtigung des den Umständen nach vorhandenen Bedürfnisses aus der 
zur Zahlung der Gehalte verbundenen Kasse dann und insoweit zu vergülen, wenn und 
inwieweit dieselben durch den Mehrbetrag der mit der neuen Stelle verbundenen Besol= 
dung in dem ersten Diennijahre nicht gedeckt werden; jedoch darf die Vergütung in kei- 
nem Falle über ein Sechstheil des neuen Jahresgehaltes betragen. 
Stellung zur Disposition: Begründung. 
S. 25. 
Unter Belassung des geseblichen Wartegeldes (. 27) und ihres Ranges können 
Staatsdiener ihrer Dienstverrichtungen enthoben, zur Disposition gestellt werden: 
a. wenn in Folge veränderter Staatseinrichtungen einzelne Stellen entbehrlich werden; 
b. wenn ein Staatsdiener durch eine, die Wiedergenesung nicht ausschließende Krank- 
heit länger als ein halbes Jahr an Besorgung seiner Dienstgeschäfte fast gänzlich 
behindert worden und eine baldige Besserung nicht zu hoffen ist, und 
c. wenn es aus Rücksichten auf die Vervaltung des öffentlichen Dienstes für ange- 
messen erachtet wird. 
Auf richterliche Beamte findet nur der Fall unter b. Anwendung. 
Fortsetzung: Verfahren und Entscheidung. 
8. 26. 
Die Stellung eines Dleners zur Disposition verfügt das Ministerium, welches hin- 
sichtlich derjenigen Beamten, deren Anstellung auf landesfürstlichem Dekrete beruht, die 
Genehmigung des Landesfürsten dazu einzuholen hat. 
In dem Falle des §. 25 unter b hat der Vorgesehte des Dieners, unter Zugrund- 
legung eines motivirten Gutachtens des Physikus und nach Befinden des Hausarztes, so- 
wie unter Umständen des Gutachtens anderer geeigneter Sachverständigen, die zeitliche Ge- 
schäftsbehinderung zu ermitteln, den Diener selbst, wo thunlich, darüber zu hören, etwa 
erforderliche weitere Erörlerungen anzustellen und dann an das Ministerium Bericht zu 
ersatten. Bei Dienern, welche ein Richteramt bekleiden, trin — falls sie der Maßregel 
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