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sich nicht freiwillig unterwerfen — gerlchtliches Verfahren, wie im Falle der Pensionir-
ung (§. 36), ein.
Im Falle des 8. 25 unter c kann die Enthebung vom Dienste nur erfolgen nach
vorgängigem motivirten Gutachten der Dienst= und Anstellungsbehörde, nachdem dem
Diener zu einer Gegenvorstellung Gelegenheit gegeben, hierauf die Sache im Staaks-
Ministerium berathen und dle Genehmigung vom Landesfürsten ertheilt worden ist.
Gegen die Maßregel selbst, durch welche ein Diener auf Wartegeld gesetzt wird, fin-
det — abgesehen von den richterlichen Beamten — eine Berufung auf den Rechtsweg
nicht Stattl.
Fortsetzung: Betrag und Zahlung des Wartegeldes.
8. 27.
Die zur Disposition gestellten Diener erhalten als Wartegeld vier Fuͤnftheile ihrer
Besoldung (8. 10).
Das Wartegeld nimmt seinen Anfang drei Monate nach Ablauf des Monats, in
welchem die Dispositions-Stellung dem Diener bekannt gemacht wurde; bis dahin bezieht
dieser seine Besoldung und, so lange er sein Amt noch versiehet, auch sein sonstiges Dienst-
einkommen (C. 10).
Verhältniß der auf Wartegeld gesehten Diener.
8. 28.
Die zur Disposition gestellten Staatsdiener bleiben in dem Rechtsverhältnisse eines
Staatsdieners. Es kann ihnen jederzeit eine ihrer Verufobildung und ihrem frübern
Dienste angemessene Stelle übertragen werden. Sie müssen sich dieser und eben so der
Verrichtung einzelner ihrer Stellung entsprechender und ihrem frühern Geschäftskreise nicht
fremder Aufträge der Staatsreglerung unterziehen, dürfen auch weder in den Dienst ei-
nes andern Staates trelen, noch sonst sich in eine Lage verseten, welche ibre Rcaktirir.
ung oder zeilweise Beschäftigung im Staatsdiensie verhindert oder auch nur erschwert.
Mit dem Wiedereintritte in ein wirkliches Amt hat der zur Disposition stehende
Diener, wenn mit der neuen Stelle kein höherer Gehalt verbunden ist, mindestens auf
eine Besoldung Anspruch von JFleicher Höhe, wie die mit seinem frühern Amtes verbun-
dene war.
Für Besorgung einzelner Aufträge hat er eine angemessene Vergütung außer dem
Ersatze des etwaigen Aufwandes zu beanspruchen.